Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

 

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„  inweisun
Lau-  Waarenverzeichniß  Linn  iu  8  Tarasatz
fende  für  die  Nummer  Bemerkungen.  (in  Prozenten
.  es
Nr.  Einfuhr.  golltarisse.  des  Bruttogewichts).
1.  2.  3.l  4.  5.
+435.  Fournire  von  Holz,  ge-  13/  Hierher  gehören  demnach:  unverleimte  geschnittene,
  gefärbt,  ge-  beizte  2c.,  sowie  verleimte,  auch  sournirte,
beizt,  lackirt,  polirt;  jedoch  uneingelegte  Parquetbodentheile.  —
uneingelegte  Parquet-  Eingelegte  Parquetbodentheile  fallen  unter
bodentheile,  mit  Aus-  Nr.  443.
schluß  der  unter  Nr.  433
genannten.  -
436.  Holzdraht,  gefärbter.  13  f  Holzstäbchen  zur  Zündholzfabrikatio
437.Horn=  und  Fischbeinstäbe,  13f  „Hornstäbe“  sind  Stäbe  von  Büffel-  oder
rauhe,  unebene.  anderen  Thierhörnern  (Surrogate  für
Fischbein).  Kurze  Hornstäbe  zur  Anfertigung
  von  Hornborsten  fallen  unter  diese
Nummer,  auch  wenn  sie  geebnet  und  glatt
sind.  —  Wallfischbarden  (rohes  Fischbein)
sind  unter  Nr.  412,  geebnete,  glatte  oder
sonst  zur  Verwendung  bereits  vorgerichtete
Horn=  und  Fischbeinstäbe  unter  Nr.  444
nachzuweisen.
438.  Korbflechterwaaren,  grobe,  131  Außer  gefärbten  2c.  Korbflechterwaaren  gegefärbt,
  gebeizt,  lackirt,  hören  hierher:  grobe  Korbflechterwaaren
polirt,  gefirnißt;  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit  6  Fffl.  u.  Kst.
in  Verbindung  mit  an-  unedlen  Metallen,  ungefärbtem  oder  blos  6  Bll.
deren  Materialien.  geschwärztem  lohgaren  Leder,  Glas,  Steinen
  (mit  Ausnahme  der  Edel=  und  Halbedelsteine),
  Steinzeug,  Fayence  oder  Porzellan.

439.')Korkwaaren,  grobe.  13.Zu  den  groben  Korkwaaren  gehören:  ge.•Bu  Nr.  439:  Bei  dem
schnittene  (bearbeitete)  Korkplatten  undsiollsatz  von  5—
Korkscheiben;  Streifen,  Würfel=  und  RinHorutto.
denspunde,  Korkfender  (netzartig  umstrickte
Korkstücke).  —  Feine  Korkwaaren  fallen
unter  Nr.  446.
440.Möbel  und  Möbelbestand-  13  f  Hierher  gehören:  Möbel  und  Möbelbestand- 



theile  von  harten  Hölzern,
  sowie  alle  fournirten
  Möbel  und  Mö
belbestandtheile;  auch
dergleichen  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien.


 

 

Korkwaaren  zur  Verzollung  gezogen  wurden.

 

theile  von  harten  Hölzern,  alle  fournirten
Möbel  und  Möbelbestandtheile,  mit  Ausnahme
  der  unter  Nr.  443,  449  und  450
nachzuweisenden  feinen  bezw.  gepolsterten
Möbel;  dergleichen  Möbel  in  einzelnen
Theilen  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,
  lohgarem  Leder,  Glas,  Steinen
(mit  Ausnahme  der  Edel=  und  Halbedelsteine),
  Steinzeug,  Fayence  oder  Porzellan.


 

 

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*)  In  den  Verkehrsnachweisungen  I  und  II  ist  von  den  Anmeldestellen  der  Zollsatz  angegeben,  nach  welchem  eingeführte