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„ inweisun
Lau- Waarenverzeichniß Linn iu 8 Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
. es
Nr. Einfuhr. golltarisse. des Bruttogewichts).
1. 2. 3.l 4. 5.
+435. Fournire von Holz, ge- 13/ Hierher gehören demnach: unverleimte geschnittene,
gefärbt, ge- beizte 2c., sowie verleimte, auch sournirte,
beizt, lackirt, polirt; jedoch uneingelegte Parquetbodentheile. —
uneingelegte Parquet- Eingelegte Parquetbodentheile fallen unter
bodentheile, mit Aus- Nr. 443.
schluß der unter Nr. 433
genannten. -
436. Holzdraht, gefärbter. 13 f Holzstäbchen zur Zündholzfabrikatio
437.Horn= und Fischbeinstäbe, 13f „Hornstäbe“ sind Stäbe von Büffel- oder
rauhe, unebene. anderen Thierhörnern (Surrogate für
Fischbein). Kurze Hornstäbe zur Anfertigung
von Hornborsten fallen unter diese
Nummer, auch wenn sie geebnet und glatt
sind. — Wallfischbarden (rohes Fischbein)
sind unter Nr. 412, geebnete, glatte oder
sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete
Horn= und Fischbeinstäbe unter Nr. 444
nachzuweisen.
438. Korbflechterwaaren, grobe, 131 Außer gefärbten 2c. Korbflechterwaaren gegefärbt,
gebeizt, lackirt, hören hierher: grobe Korbflechterwaaren
polirt, gefirnißt; auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit 6 Fffl. u. Kst.
in Verbindung mit an- unedlen Metallen, ungefärbtem oder blos 6 Bll.
deren Materialien. geschwärztem lohgaren Leder, Glas, Steinen
(mit Ausnahme der Edel= und Halbedelsteine),
Steinzeug, Fayence oder Porzellan.
439.')Korkwaaren, grobe. 13.Zu den groben Korkwaaren gehören: ge.•Bu Nr. 439: Bei dem
schnittene (bearbeitete) Korkplatten undsiollsatz von 5—
Korkscheiben; Streifen, Würfel= und RinHorutto.
denspunde, Korkfender (netzartig umstrickte
Korkstücke). — Feine Korkwaaren fallen
unter Nr. 446.
440.Möbel und Möbelbestand- 13 f Hierher gehören: Möbel und Möbelbestand-
theile von harten Hölzern,
sowie alle fournirten
Möbel und Mö
belbestandtheile; auch
dergleichen in Verbindung
mit anderen Materialien.
Korkwaaren zur Verzollung gezogen wurden.
theile von harten Hölzern, alle fournirten
Möbel und Möbelbestandtheile, mit Ausnahme
der unter Nr. 443, 449 und 450
nachzuweisenden feinen bezw. gepolsterten
Möbel; dergleichen Möbel in einzelnen
Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen,
lohgarem Leder, Glas, Steinen
(mit Ausnahme der Edel= und Halbedelsteine),
Steinzeug, Fayence oder Porzellan.
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*) In den Verkehrsnachweisungen I und II ist von den Anmeldestellen der Zollsatz angegeben, nach welchem eingeführte