Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
Lau- 
fende 
Waarenverzeichniß 
für die 
Einfuhr. 
Hinweisung 
auf die 
Nummer 
des 
Zolltarifs. 
  
  
  
  
Bemerkungen. 
Tarasatz 
(in Prozenken 
des Bruttogewichts). 
  
2. 
3. 
4. 
—„ — 
5. 
  
(536). 
537. 
  
Noch: 
Grobe Schuhmacher-, 
Sattler= und Täschner- 
waaren aus grobem 
unbedruckten Wachs- 
tuch oder groben leine 
nen Geweben. 
*.. 
Feine Lederwaaren mit 
Ausschluß der Hand--, 
schuhe. 
  
21e 
Anmerk. 
21 d 
6 
  
gleichen Oeltuch, mit oder ohne Garnitur; 
getheerte oder geölte Kittel von groben 
Zeugstoffen; bearbeitete (d. i. nicht ledig- 
lich zugeschnittene) Wagendecken aus 
grauer Packleinwand, rohem Zwillich oder 
Drillich, oder aus getheertem, geöltem, ge- 
firnißtem, mit Oelkomposition (einem Ge- 
misch von Oel mit Kautschuck) getränktem 
oder überstrichenem, oder mit metallischen 
Subskanzen (Grünspanlösungen oder 
dergl.) imprägnirtem groben Zeugstoff, so- 
wie aus grobem unbedruckten Wachstuch; 
Schläuche von Hanf oder anderen vege- 
tabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme 
der Baumwolle), gebleichte und unge- 
bleichte, in Verbindung mit anderen Mate- 
rialien, soweit sie nicht unter Tarifnummer 
17 oder 20 fallen; auch Spritzen= und 
andere grobe Schläuche von Baumwollen- 
zeug in Verbindung mit Leder, Kautschuc 
oder unedlen Metallen; gepolsterte oder 
ausgefüllte Matratzen aller Art; Betten 
(ausgefüllte Federbetten); Schuhe von 
Filz, Tuchleisten, grauer Packleinwand, 
Segeltuch 2c., in Verbindung mit Kaut- 
schuck, Leder oder Ledertuch; Darmsaiten, 
auch nachgeahmte; Darmseile; unlackirte 
Stöcke aus Thierflechsen (Ochsenziemer- 
stöcke).; Wandtafeln aus Schiefertuch in 
Verbindung mit hölzernen Rahmen. 
Hier sind nachzuweisen: Lederwaaren von 
Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler, 
dänischem oder ähnlichem feinen Leder, 
von sämisch= oder weißgarem, gefärbtem 
oder lackirtem Leder, von Pergament (ohne 
Unterschied, ob gefärbt, lackirt gepreßt 2c. 
oder nicht); alle diese Waaren auch in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zoll- 
tariss fallen; feine Schuhe aller Art aus 
Leder oder in Verbindung mit solchem 
(mit Ausnahme derjenigen aus Kaut- 
schuck) 
#t1. 
  
20 Fss. u. Kst. 
13 Kb. 
6 Bll. 
10“
	        
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