Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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1.  als  Straßen:  die  öffentlichen,  dem  Verkehre  und  zugleich  auch  dem
Anbaue  gewidmeten  Wege,  einschließlich  der  öffcntliche  Plätze;

2.  als  Grundstücke:  jeder  im  Zusammenhang  stehende  und  eine  wirtschaftliche
  Einheit  bildende  Grundbesitz  des  nämlichen  Eigentümers,
gleichviel  ob  er  in  Grundbuch  und  Kataster  einheitlich  eingetragen
ist  oder  nicht.

Insoweit  dieses  Gesetz  und  die  auf  Grund  desselben  erlassenen  Ortsgesetze
und  Anordnungen  zwischen  bebauten  und  unbebauten  Grundstücken  unterscheiden,
stehen  solche  Grundstücke,  deren  Gebäude  ohne  eigene  strafbare  Verschuldung  des
Eigentümers  durch  Feuer,  Wasser  oder  andere  elementare  Gewalt  zerstört  worden
sind,  während  der  nächsten  fünf  Jahre  nach  Eintritt  des  zerstörenden  Ereignisses
den  bebauten  Grundstücken  gleich.

*  51.

Für  den  Erlaß  ortsgesetzlicher  Vorschriften,  soweit  solche  durch  diesee
Gesetz  zugelassen  oder  durch  örtliche  Verhältnisse  geboten  sind,  sind  die  Artikel  10,
11,  96  Ziffer  14,  105  Ziffer  1  der  revidierten  Gemeindcordnung  vom  17.  Juni  1874
maßgebend.

Ortsgesetze  können  für  den  ganzen  Gemeindebezirk  oder  für  Teile  desselben
und,  wenn  übereinstimmende  Beschlüsse  der  zuständigen  Gemeindevertretungen
vorliegen,  auch  für  mehrere  Gemeinden  gemeinschaftlich  erlassen  werden.

Zu  einer  Aenderung  oder  Aufhebung  von  Ortsgesetzen  bedarf  es,  soweit
diese  nicht  durch  Reichs=  oder  Landesgesetz  erfolgt,  desselben  Verfahrens  wie  zu
deren  Erlasse.

*  52.

Die  Gemeindebehörden  können  im  Falle  eines  dringenden  Bedilrfnisses
von  der  Aufsichtsbehörde  zum  Erlaß  oder  zur  Aenderung  von  Ortagesetzen  im
Sinne  dieses  Gesetzes  angehalten  werden.  Kommen  die  Gemeindebehörden  innerhalb
  der  ihnen  gestellten  Frist  einer  solchen  Anordnung  nicht  nach,  so  kann  das
Ministerium,  Abteilung  für  das  Innere,  an  Stelle  der  Gemeindebehörden  das
Weitere  veranlassen.

*  53.

Durch  Ortsgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  die  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  Dritten  obliegenden  Leistungen  ganz  oder  teilweise  auf  die  Gemeindekasse
  zu  übernehmen  sind,  auch  kann  auf  diese  Leistungen  im  Einzelfalle