Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
  
  
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.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß dam in g Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr. des des Bruttogewichts). 
Zolltarifs. 
1. 2. 3. 4. 5. 
gemachten oder ge- färbte behaarte Angora-, Schaf= und 
färbten Schaf-, Lamm-, Lammfelle fallen unter Nr. 750. 
und Angorafelle: zur 
Pelzwerk- (Rauch- 
waaren-) Bereitung. 
401.Vorstehend nicht genannte 12b Hierher gehören auch: gefärbte rohe, sowpie8 Fss. u. Kst. 
(roheoder gar gemachte, halb und ganz gare behaarte Robben- ll. 
auch gefärbte) Felle zur und Seehundfelle, gefärbt und ungefärbt; 
Pelzwerk- (Rauch- Vogelbälge zur Pelzwerkbereitung; Pelz- 
waaren-) Bereitung. stückchen; einschließlich der gefärbten, auch 
solche, welche behufs weiterer Verarbei- 
tung zu Pelzwerk zusammengenäht, jedoch 
noch nicht in die Gestalt förmlicher Pelz- 
futter oder Besätze gebracht sind. 
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus.) 
402.Bambus-und Pfefferrohr; 13a NRohrstöcke, welche nur in Stocklänge ge-- 16 Ffslf. 
rohe Stöcke von Rohr. schnitten und durch Schneiden oder Schaben 4 Bll. 
ganz roh vorgearbeitet sind, eine weitereem 2 Sck. 
Bearbeitung aber noch nicht erfahren 
haben, werden als rohe behandelt. 
403. Bernstein. 13a eenstein kommt auch unter dem Namen0 Ffsls. u. Kst. 
„Agtstein“ vor. — Bernsteinstaub (kleine, 4 Bll. 
als Schnitzstoff nicht verwendbare Stück?ck. 
chen) ist unter Nr. 224 nachzuweisen. 
1 404. Brennholz; Lohlkuchen; 13a Hierher gehört alles zum Verbrennen be- 1 Sck. 
Reisig und Reisigbesen. stimmte Holz, Reisig, Zapfen und Nadeln 
von Nadelhölzern, Hobel= und Sägespäne, 
getrocknete Fichtensprossen. 
405. Elfenbein (Elephanten- 13 a Hier sind die ganzen oder nur in einzelne 10 Ffss. u. Kst. 
und ähnliche Thier- Theile zerschnittenen Zähne nachzuweisen. 2 Sck. 
zähne). Außer Elephantenzähnen gehören z. B. 
  
  
  
  
  
  
  
Nilpferd= und Wallroßzähne hierher. — 
Elfenbeinabfälle (Späne, Sägemehl und 
kleine unregelmäßige Stückchen) fallen 
unter Nr. 414. 
  
  
*) Die Waaren der Nr. 416 bis 424 sind nach Gewicht oder Festmeter (1 Festmeter = 600 19) nachzuweisen.
	        
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