—
—
. inweisun
Lau- Waarenverzeichniß dam zu 9 Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr. es · ,
r fuh chfuh Zolborisn des Bruttogewichts)
1. 2. 3. 4. 5.
33. Steine und Steinwaaren.
+ 784.Alabaster und Marmor, 33a Hierunter fallen auch Alabasterstaub und —
roh oder blos behauen. rohe oder blos behauene (bossirte, ab-
gespitzte, abgerichtete u. s. w.) Blöcke
aus Alabaster oder Marmor, welche
lediglich an den den Kanten zunächst
liegenden Flächentheilen eine Bearbeitung
mit Säge, Meißel u. s. w. erfahren
haben, sowie dergl. Blöcke, welche an
nicht mehr als drei Seitenflächen gesägt
sind, sofern ihre geringste Dimension
mehr als 16 cm beträgt.
1785. Asphaltsteine; bitumi- 33 a Hierzu gehören rohe und gemahlene As- –
nöser Mergelschiefer. phaltsteine.
786.Echte Edel= und Halbedel- 33 a Auch gepulverte oder gemahlene echte rothe16 Fss. u. Kst.
steine und echte rothe Korallen (Blut= oder Edelkorallen), sowie
Korallen, rohe. Demantpulver und Edelsteingrus sind
hier nachzuweisen.
1787. Lithographirsteine, roh 33annn...a —
oder blos behauen.
4788. Mühlsteine, auch mit 33a ............. .......... —
eisernen Reifen oder
Metallhülsen.
789. Schleif-, Wetz- und Pro- 33a Hierher gehören Schleif= und Wetzsteine 16 Fss. u. Kst.
birsteine; Schusser aus aller Art, mit Einschluß der künstlichen.
Marmor und dergl. — Schleifsteine in Verbindung mit an-
Steinarten. deren Materialien fallen unter Nr. 798
bezw. 800, Schusser aus Halbedelsteinen
unter Nr. 794.
+ 790. Andere Steine, roh oder 33 a Hierher gehören: alle nicht unter Nr. 784 —
blos behauen.
bis 789 oder unter Nr. 289 fallenden
rohen oder blos behauenen Steine, z. B.
Bau-, Bruch= und Schiesfersteine; rohe
Feuersteine in der ursprünglichen Form
oder gemahlen; gehauene oder geschnittene
Flintensteine; rohe Lava; Cementsteine
(aus Cement geformte oder nur mit
einem Ueberzug von Cement versehene
Steine); ferner rohe, behauene, ge-
spaltene, gesägte, auch aus Cement ge-
formte, jedoch nicht abgeschliffene oder
weiter bearbeitete Platten, mit Ausnahme
der unter Nr. 784 und 792 fallenden.