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e) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien,
Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren
Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der
Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte
Dienstbehörde auszustellen ist,
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bei der-
jenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige ge-
stellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden.
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht späte-
stens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem
er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden Prüfungs-Kommission anmeldet und den
Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission
seines Gestellungsortes erbringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen
Militärdienst.
Bekanntmachung.
Der der Königlich bayerischen Kreislandwirthschaftsschule zu Lichtenhof bei Nürnberg mittels Be-
kanntmachung vom 24. Oktober v. J. (Central-Blatt 1884, S. 284) provisorisch verliehenen Militärberech-
tigung ist s. Z. rückwirkende Kraft zu gunsten derjenigen Zöglinge beigelegt worden, welche am Schlusse
des Schuljahres 1883/84 an der gedachten Anstalt die Entlassungsprüfung bestanden haben.
Berlin, den 3. September 1885. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Bosse.
2. Konfulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Peter Borstelmann zum Konsul
in Pernambuco (Brasilien) zu ernennen geruht.
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