— 237 —
Vorschriften, soweit sie nicht durch das Gesetz oder diese Bestimmungen eine Aenderung erlitten haben, auch
weiter in Kraft.
Das Gleiche gilt bezüglich der Bestimmungen in Betreff der Kontrole der Ausfuhr, sowie der Be—
scheinigung und weiteren Behandlung der Ausfuhranmeldungen.
B. Zu Artikel 1 S. 3, S. 4 Absatz 4 und 5.
5. Den Inhabern von Nübenzuckerfabriken wird zur Entrichtung der Steuer für die verarbeiteten
Rüben gegen Sicherheitsbestellung ein sechsmonatlicher Kredit mit der Maßgabe bewilligt werden, daß die
Steuer für die während der Zeit von Anfang März bis zum Ende des Betriebsjahres verarbeiteten Rüben
im Monat August fällig wird.
Den Inhabern von Zuckerraffinerien, einschließlich der die Herstellung von raffinirten Zuckern be-
treibenden Rübenzuckerfabriken und Melasse-Entzuckerungsanstalten, kann zur Entrichtung der Steuer (Er-
stattung der Steuervergütung) für den gegen Steuervergütung niedergelegten und demnächst zu Raffinerie-
zwecken aus der Niederlage entnommenen Rohzucker ein sechsmonatlicher Kredit mit der Maßgabe bewilligt
werden, daß die Steuer für den während der Zeit von Anfang März bis Ende Juli aus der Niederlage
entnommenen Nohzucker im Monat August fällig wird. Für die Höhe des Kredits ist die regelmäßige,
bezüglich neu entstandener Betriebe zunächst durch Schätzung festzustellende, jährliche Verbrauchsmenge der
Raffinerie an Rohzucker maßgebend, vorbehaltlich einer etwaigen bei außerordentlicher Verstärkung des
Betriebes vorübergehend zu bewilligenden Erhöhung. Eine Kreditirung von Beträgen unter 50 Mark findet
nicht statt.
ich Bei der Berechnung der Kreditfrist wird der Monat, in welchem die Verarbeitung der Rüben be-
ziehungsweise die Entnahme des Rohzuckers aus der Niederlage stattgefunden hat, nicht mitgerechnet. Die
kreditirten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des Monats, mit welchem die Kreditfrist abläuft,
einzuzahlen oder durch fällige Steuervergütungsscheine abzulösen.
Die Kreditirung erfolgt für Rechnung des Reichs unter Haftung der Landesregierungen, von welchen
die näheren Bestimmungen, insbesondere rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit getroffen werden.
6. Die Steuervergütung für ausgeführten oder gegen Steuervergütung niedergelegten Zucker wird
am fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung fällig,
wenn es sich um Zucker der im Artikel I s. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1886 unter a oder ec bezeichneten
Klassen handelt, dagegen am fünfundzwanzigsten Tage des fünften Monats nach dem angegebenen Monat,
wenn es sich um Zucker der ebendaselbst unter b bezeichneten Klasse handelt. Indessen wird die Steuer-
vergütung für den von Anfang März beziehungsweise April bis Ende Juli zur Ausfuhr oder Niederlegung
gelangten Zucker schon am nächsten 25. August fällig.
Die Annahme nicht fälliger Steuervergütungsscheine ist auch in Anrechnung auf nicht kreditirte Zucker-
steuer unzulässig.
7. Die Steuervergütungsscheine über den ausgeführten oder gegen Steuervergütung niedergelegten
Zucker werden von den Direktivbehörden nach dem anliegenden Muster A ausgestellt. Jede Direktivbehörde
führt über die von ihr ausgefertigten Steuervergütungsscheine sowie über die Erledigung derselben ein den
Zeitraum eines Etatsjahrs umfassendes Register nach dem anliegenden Muster B. Die fortlaufende Nummer
dieses Registers wird auf den betreffenden Scheinen zur rechten Seite des Landeswappens vermerkt.
8. Sobald die Vergütung, über welche der Steuervergütungsschein lautet, fällig geworden ist,
steht es dem Inhaber des letzteren frei, unter Rückgabe desselben den Betrag der Steuervergütung ent-
weder bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiet auf bei derselben einzuzahlende Zuckersteuer
in Anrechnung zu bringen oder bei der in dem Steuervergütungsschein genannten Steuerstelle baar zu
erheben. Diese Steuerstelle muß dem Bundesstaate angehören, dessen Direktivbehörde den Steuervergütungs-
schein ausgestellt hat.
Jeder Steuervergütungsschein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage entweder an-
gerechnet oder aber durch Baarzahlung eingelöst. Die Anrechnung eines Theils dieses Betrags unter Baar-
zahlung des Restes ist unzulässig.
Je nachdem der Betrag der Vergütung angerechnet oder baar erhoben wird, hat der Inhaber die
auf der Rückseite des Scheins vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung auszufüllen und zu unterschreiben.
Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen.
41*
—
—