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4. innerhalb 4 Wochen nach Schluß des Rechnungsjahres über Einnahmen und Ausgaben der von
ihnen verwalteten Anstalt Rechnung zu legen und über die Arbeiten und Leistungen derselben
zu berichten;
die Bibliothek und die Apparate zu verwalten;
während der Wintermonate wöchentlich einmal, in feierlicher Weise aber am Winckelmannstage
(9. Dezember) und in Rom auch am Tage der Gründung Roms (21. April), öffentliche Sitzun-
gen des Instituts abzuhalten und geeignete Vorlesungen und Vorträge für dieselben zu veranstalten;
7. während der Wintermonate ferner zunächst für die in Rom und Athen verweilenden Stipendiaten
des Instituts, überhaupt aber für sämmtliche in Rom und in Athen zu ihrer gelehrten Ausbildung
verweilende Deutsche unentgeltlich, theils eine Periegese der Monumente und Museen vorzunehmen,
theils archäologische oder epigraphische Vorträge zu halten, oder Uebungen zu leiten.
S. 10.
Die Vertheilung der Geschäfte in Rom resp. Athen unter die Sekretare daselbst regelt, soweit es
nicht durch dieses Statut geschehen ist, eine mit Genehmigung des Auswärtigen Amts zu erlassende Instruk-
tion der Central-Direktion.
Ehrendiplome.
§S. 11. .
· Das Institut vergiebt nach Ermessen Diplome nach den drei Kategorien der Ehrenmitglieder, ordentli-
chen Mitglieder und korrespondirenden Mitglieder. Die Vergebung derselben erfolgt durch die Central-Direktion
entweder auf Antrag eines Direktions-Mitgliedes oder des römischen oder des athenischen Sekretariats, die
Unterzeichnung durch den General-Sekretar oder dessen Stellvertreter und ein anderes Mitglied der Direktion.
Vibliothek.
§. 12.
Die Bibliotheken des Instituts stehen jedem in Rom resp. in Athen lebenden oder verweilenden, ge-
hörig legitimirten Gelehrten oder Künstler zur unentgeltlichen Benutzung offen. Die zur Instandhaltung und
Vermehrung derselben jährlich ausgesetzte Summe wird von dem betreffenden Sekretariat nach seinem Ermessen
verwendet.
Apparat und Reisen.
§. 13.
Der archäologische Apparat des Instituts, insbesondere die von demselben gesammelten Zeichnungen,
sollen gleichfalls nach Möglichkeit allgemeiner Benutzung offen stehen. Die Verwaltung ist mit derjenigen der
Bibliothek verbunden. Die zur Vermehrung des Apparats und für archäologische Reisen jährlich bestimmten
Summen werden nach dem Ermessen des Sekretariats verwendet, doch hat dieses, wenn bedeutendere Reisen
unternommen werden sollen und nicht Gefahr im Verzuge ist, der Central-Direktion vorher von dem Reiseplan
Mittheilung zu machen und deren Einwilligung zu bewirken.
Vermögen des Instituts.
§. 14.
Das Vermögen des Instituts besteht, abgesehen von Gebäuden, Bibliothek, Apparat, Inventar, den
in §. 18 gedachten Zuwendungen und dem vom Reich gewährten Zuschuß, theils in dem, dem buchhändleri-
schen Betrieb unterliegenden Lagerbestand seiner Druckschriften und Kupfertafeln und den buchhändlerischen
Ausständen, theils in dem von ihm angesammelten Reservefonds (§. 17).
S. 15.
Für die Verwendung der Mittel des Instituts ist der alljährlich auf Grund der Ansätze des Reichs-
haushaltsetats von der Central-Direktion aufzustellende und von dem Auswärtigen Amt zu vollziehende Etat
maßgebend.
Die Central-Direktion hat über die Verwaltung der ihr überwiesenen Mittel, sowie über den Reserve-
fonds alljährlich dem Auswärtigen Amt Rechnung zu legen.
S. 16.
1. Die Kontrakte über die periodisch oder in einzelnen Werken erscheinenden Instituts-Publi-
kationen werden, im Falle sie von den Sekretariaten in Rom und Athen herausgegeben werden, nach Ein-
holung der Genehmigung der Central-Direktion von dem betreffenden Sekretariate, in allen übrigen Fällen