Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

— 173 — 
seinen Sitz, auch wenn es sein Domizil nach Berlin verlegt, und nicht minder, wenn es in die Akademie 
daselbst aufgenommen wird. Dasselbe kann indeß bei eintretender Vakanz als Akademiker in die Kategorie 1b, 
als Nicht-Akademiker in die Kategorie le gewählt werden. — 
Als zu Berlin wohnhaft wird im Sinne dieses Statuts auch derjenige betrachtet, welcher an einem 
innerhalb einer Entfernung von 30 Kilometer von der Weichbildgrenze Berlins belegenen, mit Berlin durch 
Eisenbahn oder Straßenbahn verbundenen Orte seinen Wohnsitz hat. 
S. 3. 
1. Den Vorsitz in der Central-Direktion führt der General-Sekretar oder dessen von der Central- 
Direktion alljährlich in der Plenarversammlung zu wählender Stellvertreter, für welchen im Behinderungsfalle 
dasjenige akademische Mitglied eintritt, welches am längsten der Central-Direktion angehört. 
2. Der General Sekretar hat als Vorsitzender die Verhandlungen der Central-Direktion zu leiten, 
für die Führung der Protokolle und die Aufbewahrung der Akten zu sorgen, nach Maßgabe der Statuten 
und der Beschlüsse der Central-Direktion die laufende Verwaltung wahrzunehmen, die gesammte amtliche 
Korrespondenz zu führen, ferner für Erstattung eines Jahresberichtes über jedes wissenschaftliche Unternehmen 
des Instituts, sowie für Ablegung der Jahresrechnung in der Plenarversammlung Sorge zu tragen. Er ist 
außerdem verpflichtet, die statutenmäßig erforderlichen Anträge bei der Central-Direktion zu stellen, und den 
Fortgang aller wissenschaftlichen Arbeiten des Instituts zu überwachen, auch in angemessener Weise sich an 
ihnen selbstthätig zu betheiligen. 4 
3. Für Reisen im Auftrage der Central-Direktion werden dem General--Sekretar die von ihm zu 
liquidirenden Auslagen erstattet. 
  
S. 4. 
· Die Central-Direktion faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Zu einem gültigen Beschluß ist 
die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen bestimmt sich die Central. Direktion ihre Geschäftsordnung selbst. 
8. 5. 
Die Central-Direktion vertritt das Institut als Vorstand desselben. Behufs Legitimation vor 
Gericht genügt für den General-Sekretar die Anstellungsurkunde, für die übrigen Mitglieder die Zuschrift, 
welche sie nach erfolgter Wahl über dieselbe von der Königlich preußischen Akademie der Wissenschaften (8. 2 
Abs. 1b und 3) oder von der Central-Direktion (§. 2 Abs. 1c, d und 2) empfangen. Die Central-Direktion 
ist befugt, sich vor Gericht und Notaren durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Zur Gültigkeit der 
Vollmacht genügen die Unterschriften des Vorsitzenden und zweier Mitglieder. 
Obliegenheiten der Central-Direktion. 
S. 6. 
Der Central-Direktion liegt ob: 
1. bei Erledigung der Stelle des General-Sekretars oder einer der Sekretariatsstellen nach Maßgabe 
der §§. 3 und 8 eine geeignete Persönlichkeit bei Seiner Majestät dem Kaiser in Vorschlag zu 
bringen; 
1a. für diejenigen Publikationen, welche im Auftrage des Instituts erscheinen und deren Herausgabe 
nicht ein= für allemal mit dem römischen oder dem athenischen Sekretariat verknüpft ist, die 
Herausgeber zu bestellen; 
2. die Angelegenheiten des Instituts zu leiten, insbesondere für die Publikationen und die Verwaltung 
der Bibliothek und des Apparats, sowie für die Lehrthätigkeit die erforderlichen Instruktionen an 
das römische und athenische Sekretariat, sowie an die sonst mit der Herausgabe von Zeitschriften 
oder anderer Werke beauftragten Gelehrten zu erlassen; 
die Ehrendiplome des Instituts (§. 11) zu vergeben; 
die mit dem Institut verbundenen Stipendien nach Maßgabe der §#s. 20 bis 24 zu vergeben; 
über die für wissenschaftliche Unternehmungen der Central-Direktion zur Verfügung stehenden 
Gelder, insonderheit auch über den Reservefonds des Instituts zu verfügen; 
6. die Jahresberichte des römischen und des athenischen Sekretariats und die jährliche Rechnungs- 
legung über die laufenden Einnahmen und Ausgaben, sowie über den Reservefonds entgegenzunehmen 
33“ 
ln
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.