Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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4. Versich erung s--Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
De- Bundesrath hat beschlossen, die Erläuterungen zu den durch Bundesrathsbeschluß festgestellten Formularen 
für die Uebersichten und Rechnungsabschlüsse der Krankenkassen — Bekanntmachung vom 16. Oktober 1884 
(Central-Blatt von 1884 Seite 266) — durch die in der angeschlossenen Anleitung enthaltenen Erläuterungen 
zu ergänzen und zu ändern. 
Berlin, den 6. Januar 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
Anleitung 
zur 
Ausfüllung der Formulare, betreffend die Statistik der Krankenversicherung 
der Arbeiter. 
– 
Außer den auf den Formularen selbst gedruckten Erläuterungen sind die folgenden bei der Ausstellung der 
Nachweisungen zu beachten: 
Zu Formular 1. 
Seite 1. 
Als statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur diejenige anzugeben, 
während welcher volle Unterstützung gewährt wird, sondern auch diejenige, während welcher dieselbe eine 
geringere ist. Diese Zeitabschnitte sind zu trennen. Hiernach würde beispielsweise der Eintrag zu lauten haben: 
„13 Wochen volle Unterstützung, von da ab während 13 Wochen die Hälfte“ u. s. w. 
Als Prozentverhältniß der Beiträge zum Lohn am Schluß des Jahres ist dasjenige an- 
zugeben, in welchem der Gesammtbeitrag — des Arbeiters und Arbeitgebers zusammen — zum Lohn steht. 
Für eingeschriebene und auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende (freie) Hülfskassen fällt diese Angabe fort. 
Erläuterungen Ziffer 2. Die Art der Kasse ist stets genau anzugeben, bei den freien Hülfs- 
kassen auch, ob auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 „Eingeschrieben“ oder auf landesrechtlicher 
Vorschrift beruhend. 
An Stelle der Erläuterung Ziffer 6 tritt die folgende: 
„Als Erkrankungsfälle in den Spalten 9 und 10 und Krankheitstage in den Spalten 11 und 12 
sind nur diejenigen zu zählen, für welche die Kasse Aufwendungen der im Formular II Spalte 4, 
5, 8, 9 der Auegaben bezeichneten Art gemacht hat. Fälle, in denen keine Erwerbsunfähigkeit 
eintrat, und Tage, welche innerhalb der Karen zzeit liegen, bleiben unberücksichtigt. Für die Aus- 
füllung der Spalte 12 gilt das in Ziffer 5 Bemerkte.“ 
Seite 2 
· Spalte 2 und Ueberschrift der Spalten 6 bis 8. Bei Kassen, die erst im Laufe des 
Jahres eröffnet wurden, sind die Worte „bei Beginn des Jahres“ zu streichen und statt dessen ist der 
Termin zu setzen, an welchem die Kasse ihre Thätigkeit begann (z. B. 12.|3. 86, wenn an diesem Termin 
die ersten Mitglieder eintraten). Ebenso ist bei Kassen, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden, 
statt der Worte „am Schlusse des Jahres“ über die Spalten 6 bis 8 das Datum des Kassenschlusses zu setzen. 
Spalten 4, 9, 11. Die Spalte 4 enthält die Ausgeschiedenen einschließlich der Gestorbenen, 
die in Spalte 5 dann noch besonders nachgewiesen werden. Ebenso ist zu beachten, daß die in Spalte 10 
einzutragende Zahl schon in Spalte 9, die in 12 schon in 11 mitenthalten ist.
	        
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