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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
4. Lyceen in Bamberg, Dillingen, Freising, Passau und
Regensburg:
Pedelle,
Haus-, Bibliotheks= und Sammlungsdiener.
5. Humanistische und Realgymnafien:
Aktuare (bei den drei humanistischen Gymnasien
in München),
Pedelle. Pedellgehülfen, Turndiener,
Hauzdiener.
6. Induftrieschulen:
Kassiere (zugleich Rechnungsführer).
Hausmeister (in München),
Heizer,
Werkstätte-, Laboratoriums-, Schuldiener, Pedelle,
Hausdiener.
7. Isolirte Lateinschulen, Kreis= und sonstige Real-
schulen, Kreisbaugewerkschule in Kaiserslautern:
Pedelle,
Speisemeister,
Hausmeister,
Hausdiener.
8. Lehrerbildungsanstalten, einschließlich der Central-Turn-
lehrer-Bildungsanstalt und der Kreis-Lehrerinnen=
Bildungsanstalt in München:
Haus- und Speisemeister,
Portier,
Pedelle, Hausdiener, Diener.
9. Akademieder Wissenschaften, einschließlich der meteoro-
lagischen Centralstation:
* Hausmeister,
Diener, Hausdiener.
10. Generalkonservatorium der wissenschaftlichen Samm-
lungen des Staates:
Maschinisten,
Kabinets-, Sammlungs-, Laboratoriums.,
stituts. und Anstaltsdiener,
Büreandiener,
* Hausmeister.
11. Hof= und Staatsbibliothek:
* Hausmeister,
Portier,
Bote,
Bibliothekdiener.
12. Akademie der bildenden Künsle:
* Hausmeister,
Diener.
In-
zur Hälfte.
59 as Rektorat des betreffenden
Lyceums.
Die betreffende k. Kreisregie-
rung, Kammer des Innern.
k. Industrieschule.
3 Rektorat der betreffenden
2 betreffende k. Kreisregie-
Bed der k. Central-Turnlehrer-=
Bildungsanstalt der Vor-
stand, bei den übrigen An-
stalten die betreffende k.
Kreisregierung, Kammer des
Innern.
de k. Akademie der Wissen-
schaften.
Das k. Generalkonservato-
rium der wissenschaftlichen
Sammlungen des Staates.
Die Direktion.
Die k. Akademie der bilden-
den Künste.
42*
rung, Kammer des Innern.
soweit die Aufstel-
lung dieser Be-
diensteten einer
unmittelbaren
Staatsbehörde zu-
kommt und nicht
durch Präsenta-
tionsrechte be-
schränkt ist.