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Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
21. Central-Thierarzneischule und Hufbeschlagschule:
Kassier (zugleich Sekretär),
zur Hälfte.
Die Direktion der k. Cen-
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten wenn es nicht die Behörde Bemerkungen.
nen, n meichem selbst ist, bei welcher die An-
vorbehalten sind. stellung gewünscht wird.
13. Gemäldegalerien und Vasenkabinet:
Portier Die k. Central-Gemälde
" gale-
Lausmeister, Ü rie-Direktion.
14. Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinet:
Diener und Aushülfsdiener. — Die Direktion.
15. Kunstausstellungs-Gebäude:
Hausmeister. — De- l- Elkademie der bilden-
16. Kunsigewerbeschulen: en Künste.
Sekretäre (zugleich Kassiere), zur Hälfte. Z #
' Haus- (und Werkymeister, — Die Direktion der betreffen-
Schuldiener, — den k. Kunstgewerbeschule.
Heizer. —
17. Nationalmuseum:
* Hausmeister,
* Oberaufseher, — Die Direktion.
Diener und Aushülfsdiener. 1
18. Walhalla:
Verwalter, — Der Vorstand des k. Land-
Wegmacher. — bauamtes Regensburg als
Kommissär fuͤr die Wal-
19. Nuhmeshalle: halla.
»Auffeher, — Das k. Staatsministerium
Diener. — des Innern für Kirchen-
1 und Schulangelegenheiten.
20. Mufikschulen:
w Cugleich Kassiere), zur Hälfte.
* Hausverwalter, —
Büreau., Klassen. und Schuldiener, — % kesdrelston. der betreffen.
Heizer (zugleich Hausdiener). ·".
* Hausmeister,
Diener und Stallwärter,
Schmiedgehülfe bei der Hupbeschlagschule in
Würzburg.
22. Landwirthschaftliche Centralschule Weihenstephan,
Kreis-Landwirthschafts= und Kreis-Ackerbau-Schulen:
Kassa= und Rechnungsführer,
Amtsgehülfe,
Hausmeister,
Speisemeister,
Pedelle, Anstaltsdiener,
Hauzdiener.
zur Hälfte.
tral-Thierarzneischule.
Die k. Kreisregierung, Kam-
mer des Innern, in Würz-
burg.
Bei der k. landwirthschaft-
lichen Centralschule Weihen-
stephan die Direktion; bei
den k. Kreis. Landwirth-
schafts, und Kreis.Acker-
bau-Schulen die betreffen-
den k. Kreisregierungen,
Kammern des Innern.
soweit die Aufstel-
lung dieser Be-
diensteten einer
unmittelbaren
Staatsbehörde
zukommt und
nicht durch Prä-
sentatlonsrechte
beschränkt ist.