Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die  Behörde
selbst  ist,  bei  welcher  die  Anstellung
  gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 



Salzschreiber  zu  Sülze,
Salzmesser  zu  Sülze,

Amtslandreiter,

Amtspolizeidiener,
Amtspolizeidienergehülfen.

6.  Bei  der  Steuer=  und  Zolldirektion:

Kanzlisten  und  Kopiisten,
Pedell,

Steuer=,  Zoll=  und  Grenzaufseher,

Zollbootsleute  zu  Timmendorf,
Amts=  und  Büreaudiener  bei  der  Direktion
und  bei  den  Steuer=  und  Zollämtern.

7.  Bei  der  Verwaltung  der  Staatsbauten:
Kanzlist  bezw.  Kopiist.

8.  Bei  der  Landes=Rezeptur=Behörde  zu  Rostock:
Pedell  und  Expedient,

Kopiist  (Diätar).

 

alternirend.

alternirend.

drei  Viertel,

ein  Viertel  mit  mecklb.
Steuer=  und  Zoll=Supernumeraren.



 

 

 

} Großherzogliches  Militär=Departement
  zu  Schwerin.

 

Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  höheren
wissenschaftlichen
Prüfung.
Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  gewöhnlichen  
wissenschaftlichen  
Prüfung.
Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  gewöhnlichen  
wissenschaftlichen
Prüfung.
Erfahrung  im
Reiten  erforderlich.


Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen
Prüfung.
Besondere  Rüstigkeit
  erforderlich.
Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  niederen
Prüfung.
Besondere  Rüstigkeit
  erforderlich.

} Geistige  Befähi=

  gung:  Bestehen

der  höheren

  wissenschaftlichen

Prüfung.
Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen
Prüfung.
Für  die  berittenen
  Aufseher  ist
Erfahrung  im
Reiten  nothwendig.

} Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen
Prüfung.

Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  höheren
wissenschaftlichen
Prüfung.

Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  höheren
wissenschaftlichen
Prüfung.
Geistige  Befähigung:
  Bestehen
der  gewöhnlichen
wissenschaftlichen

Prüfung.

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