Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Nachtrag 
Ur. 38 des Central-Klatts für dus Deutsche Rrich. 
Berlin, Dienstag, den 27. September 1887. 
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuer-Wesen: Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betreffend die Be- 
steuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betreffend die Steuerfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1200099 Seite 351 
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. September d. J. beschlossen, 
1. daß die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 
1887 vorbehaltlich der definitiven Feststellung der Ausführungsbestimmungen und unbeschadet 
der den Landesregierungen nach §. 13 und §S. 41 Ziffer IV des Gesetzes zustehenden Befug- 
nisse einstweilen und bis auf weiteres nach Maßgabe der nachstehenden vorläufigen Bestim- 
mungen zu erfolgen habe; 
2. daß den Materialsteuer entrichtenden Brennereien mit Vorbehalt des Widerrufs zu gestatten sei, 
ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze von 50 Pfg. herzustellen. 
Berlin, den 27. September 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: § acobi. 
  
Vorläusige Bestimmungen zur Auführung der Reichsgesetze, 
betreffend 
die Besteuerung des Branntweins 
vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 
und betreffend 
die Steuerfreileit des Branntweins zu gewerblichen Swecken 
vom 19. Juli 1879. 
  
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 
1887 werden folgende Vorschriften ertheilt: 
1. Zu S. 3. 
Gewerbtreibenden, welche Branntwein erzeugen oder damit Handel treiben, ist die Ver-1Stundungsbe. 
brauchsabgabe sowie der Zuschlag zu derselben zu stunden, sofern sie für den Betrag derselben aus= kingungen. 
reichende Sicherheit bestellen. 
Abgabenbeträge, welche für eine Branntweinpost 50 Mark nicht erreichen, sind von der 
Stundung ausgeschlossen. 
Die Frist, bis zu welcher die Abgabe gestundet werden kann, beträgt 6 Monate, mit der u. Stundungzfrif. 
Maßgabe, daß die gestundete Verbrauchsabgabe bis zum 25. Tage des Monats, in welchem die 
Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am Tage vorher 
baar eingezahlt oder durch fällige Bonifikations-Anerkenntnisse abgelöst werden muß. 
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