Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

VI. Behandlung 
kleinerer, der Ab- 
findung unter- 
worfener Brenne- 
reien. 
8) 
h) 
a) 
— 374 — 
Der Brennereibesitzer darf die Abfindungspläne ohne Abgabenentrichtung vor dem Zeitpunkt 
des Betriebsbeginnes zurücknehmen, sofern er hiervon der Hebestelle unter Einlieferung des 
Abfindungsplans rechtzeitig Mittheilung macht und einen von der Hebestelle als triftig erkannten 
Grund angiebt. Der Grund der Zurücknahme des einen Belag zum Anmelderegister bildenden 
Abfindungsplans ist auf derselben von der Hebestelle kurz zu vermerken und dieser Vermerk 
seitens des Brennereibesitzers unterschriftlich anzuerkennen. 
Wenn nach Beginn des Betriebes eine Unterbrechung desselben eintritt, oder wenn die 
angemeldeten Stoffe überhaupt nicht oder nur zum Theile abgebrannt werden können, ohne 
daß den Brennereibesitzer ein Verschulden hieran trifft, so kann auf Ansuchen von dem 
Hauptamte ein entsprechender Nachlaß an der im voraus festgesetzten Verbrauchsäbgabe be- 
willigt werden. « 
Brennereibesitzer, welche Preßhefe bereiten, haben dies in dem Abfindungsplan anzugeben. 
Wird während der Dauer der Abfindungsperiode die Preßhefenbereitung eingestellt, so darf 
der Betrieb auf Grund des bisherigen Abfindungsplans nicht fortgesetzt, sondern es muß ein 
neuer Abfindungsplan eingereicht werden. Auf besonderes Erfordern des Hauptamtes ist der 
Brennereibesitzer gehalten, über den Umfang der Preßhefenbereitung genaue Anschreibung 
führen und solche den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vor- 
zulegen. 
Für diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion (Blase 
mit oder ohne Vorwärmer, Helm und Kühler) und unmittelbarer Feuerung mit einer einzigen 
Brennblase im Rauminhalte von nicht mehr als 200 Liter besitzen, kann seitens der Landes- 
regierung angeordnet werden, daß die Vorschriften unter III bis V, soweit im Nachstehenden 
nicht anders bestimmt ist, keine Anwendung finden, vielmehr die folgenden Bestimmungen in 
Geltung treten. 
Das Gleiche gilt beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen von den aus- 
schließlich Weintrebern oder Weinhefen verarbeitenden Brennereien, welche eine Brennvor- 
richtung von nicht mehr als 300 Liter Rauminhalt benutzen. 
1. Hat der Brennereibesitzer zwei oder mehrere Brennblasen, so sind die nicht zum Brennen 
bestimmten Blasen nebst Helmen und Kühlrohren unter dauerndem amtlichen Verschlusse 
zu halten; der Abtrieb des Lutters darf nur auf derselben Blase erfolgen, welche zum 
Rauhbrand benutzt wird. 
2. Den Brennereibesitzern bleibt es freigestellt, die Zeit, zu welcher sie brennen wollen, sowie 
die Brenndauer beliebig zu wählen, so daß dieselben in ihrem Betriebe völlig unbeschränkt 
sind m insbesondere keine Abfindungsperioden (siehe We) zu erklären oder einzuhalten 
rauchen. 
3. Die Brennereibesitzer haben der Steuerhebestelle ihres Bezirkes spätestens 3 Tage vor Be- 
ginn des Betriebes (erste Einmaischung bezw. erster Brenntag) den Betrieb schriftlich oder 
mündlich anzumelden. Diese Anmeldung braucht für je ein volles Kalendervierteljahr nur 
einmal zu erfolgen und kann innerhalb des Quartals für den Rest desselben zu jeder Zeit 
geschehen; jedoch ist auch zulässig, im Laufe des Betriebsquartals mehrere Anmeldungen 
für kürzere Zeitabschnitte bei der Hebestelle einzureichen. Giebt der Brennereibesitzer die 
Anmeldung schriftlich ab, so hat er sich hierzu der Abfindungsanmeldung gemäß Anlage W 
zu bedienen; erfolgt die Anmeldung mündlich, so hat die Hebestelle dieses Formular nach 
den Angaben des Betheiligten auszufüllen und hierauf zur Anerkennung von ihm unter- 
zeichnen zu lassen. 
Die Abfindungsanmeldung ist in beiden Fällen in doppelter Ausfertigung herzustellen; in 
derselben sind die zu benutzende Brennvorrichtung zu bezeichnen, die Gattung und Menge 
des innerhalb der Betriebsfrist zur Verwendung gelangenden Materials, sowie die Monate 
und Tage anzugeben, welche der Betheiligte zum Brennen benutzen will. Bei der Verar- 
beitung mehliger Stoffe ist neben diesen Angaben auch die innerhalb der Betriebsfrist zum 
Abtriebe gelangende Gesammtmaischmenge, welche in der Art zu ermitteln ist, daß für 50 kg 
Kartoffeln 66 Liter Maische und für 50 kg Getreide 200 Liter Maische gerechnet werden, 
 
	        
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