Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Anlage R 5. 
  
Dem (Königl. Hauptsteueramte) zu N. melde d Unterzeichnete den umstehend auf— 
geführten Branntwein zur Denaturirung durch Vermischung mit Wasser und Essig an. 
t 
1 
N., den.ten 
(Unterschrift.) 
Die Anmeldung ist heute vorgelegt und im Denaturirungsregister unter Nr. eingetragen. 
N., den. . ten 
(Königliches Hauptsteueramt.) 
(Unterschriften.) 
Auleitung. 
. Das Formular dient zur Anmeldung der für Essigfabrikanten vorzunehmenden Denaturirungen von Branntwein. 
Die ersten 7 Spalten sind vom Anmelder, die übrigen von den Steuer-Aufsichtsbeamten auszufüllen. 
Die Steuer-Aufsichtsbeamten haben jedesmal davon Ueberzeugung zu nehmen, daß das Gefäß, in welchem die Vermischung 
des Branntweins mit dem Wasser und dem Essig vorgenommen werden soll, entweder leer oder doch nur mit Wasser 
befüllt ist. 
Zu Spalte 4, 10, 11, 12. Falls das Taragewicht der Gebinde aichamtlich nicht festgestellt ist, wird dasselbe unter Zugrunde- 
legung der Normaltarasäße oder durch Verwiegung der geleerten Gebinde ermittelt. 
Der Steuerverwaltung bleibt vorbehalten, die Verwiegung der geleerten Gebinde cintreten zu lassen, wenn der Anwendung 
der aichamtlichen Tara oder der Normaltarasätze Bedenken entgegenstehen. ·" 
Zu Spalte 12. Nach der Einrichtung der für den amtlichen Gebrauch gelieferten Gewichts= und Maßtabellen für Brannt- 
wein bedarf es bei Anwendung der Normaltarasätze nicht der besenderen Ermittelung und Angabe des Taragewichts der 
ebinde. 
u. Zu Spalte 17. Die Steuervergütung wird stets nach der bei der Revision festgestellten Menge absoluten Alkohols 
(Spalte 17) berechnet. 
Zu Spalte 17, 18, 19, 20, 21. Ein Literbruch in Spalte 17 wird für die Feststellung der Menge der Denaturirungs- 
mittel als ein ganzes Liter gerechuet. v 
71“
	        
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