Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Central-Glatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
.————————————. — 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mart. 
  
  
  
  
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XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 11. Februar 1887. « 96. 
Inhalt: 1. Justiz-Wefen: Aenderungen in dem Verzeichniß 1 2. zaisksresdeen, berem mnhung betressend den Milltör. 
der zur Einziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 3. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Seite 33 ReichsgebeteeeeeeÖ 40 
  
1. Justiz-Wesen. 
  
Das Verzeichniß derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrath unter dem 23. April 1880 
beschlossenen Anweisung ein Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten ist (Central-Blatt für das 
Deutsche Reich von 1885 S. 79 ff.) erleidet bezüglich der Amtsgerichtsbezirke Arnstadt (S. 81) und 
Sondershausen (S. 127) die Aenderung, daß für diese Bezirke ein Ersuchen der gedachten Art nicht mehr 
an die Fürstliche Bezirkskasse, sondern an das betreffende Fürstliche Amtsgericht zu richten ist. 
  
2. Militär= Weseen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen vom 28. Januar 1887. 
In Ausführung des §. 29 (2. Abs.) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 129), sowie des §. 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrath für die Beförderung der bewaffneten 
Macht und der Kriegsbedürfnisse (des Materials des Landheeres und der Marine) im Frieden wie im Kriege, 
sowie für die leihweise Hergabe von Betriebsmaterial an die Militärverwaltung im Kriege folgenden 
Militärtarif für Eisenbahnen 
beschlossen. 
Derselbe kommt für den Mobilmachungsfall sofort, für den Friedenszustand vom 1. Oktober 1887 
ab einerseits für sämmtliche Eisenbahnverwaltungen Deutschlands, andererseits für das Reichsheer, die Koaiser- 
liche Marine, den Landsturm, die Armeen der mit dem Reich verbündeten Staaten und das Heergefolge zur 
Anwendung. 
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