Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

  
II 
  
  
Bezeichnung der Transporte. 
  
Für das 
Kilometer 
Pfennig. 
  
20. 
„PFSS 
VII. Entschädigung für Bewegung leerer Wagen der Eisenbahnverwaltungen. 
Für jeden zum Zwecke von Militärtransporten auf schriftliche oder telegraphische An- 
ordnung einer Militär-Eisenbahnbehörde über eine von den betreffenden Militär- 
transporten nicht berührte Bahnstrecke leer zu führenden Wagen, bei der Heranziehung 
aus dem Bereich einer anderen Verwaltung, bei der Näkssendung an die Eigenthtmerin 
und bei der Ablenkung von Militärzügen . . .. .... 
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
. Die Abfertigungsgebühren werden je nur einmal berechnet. Nebenkosten irgend 
welcher Art, für welche in diesem Tarif und in den sonstigen Vorschriften über die 
Befoͤrderung der bewaffneten Macht eine besondere Vergütung nicht. vorgesehen ist, 
dürfen von den Eisenbahnverwaltungen nicht in Rechnung gestellt werden. Baare 
Auslagen der Eisenbahnen (Betriebs-Reglement §. 52 Abs. 1) sind zu ersetzen. 
2. Soweit die Fracht nach dem Gewicht berechnet wird, sind Sendungen unter 
20 kg für 20 kg und das darüber hkhinausgehende Gewicht mit 10 kg steigend 
so zu berechnen, daß je angefangene 10 kg für voll gelten. Bei der Berechnung 
der Gepäckfracht (Nr. 5) beträgt das Mindestgewicht 10 kg. 
Ausnahmen bei Fahrzeugen siehe Nr. 11, bei Sprengstoffen siehe Anmerkung à 
zu Nr. 12 und Anmerkung a zu Nr. 13, bei Wagenladungen von mehr als 
10 000 kg siehe Anmerkung b zu Nr. 12. Die Entfernungen werden stets auf 
volle Kilometer aufwärts abgerundet. 
Die zu erhebenden Fahr= und Frachtgebühren werden in den einzelnen Positioren 
auf volle zehntel Mark abgerundet, so daß Beträge unter 5 Pf. gar nicht, von 5 Pf. 
ab aber für eine zehntel Mark gerechnet werden. 
B. Für leihweise Hergabe von Betriebsmaterial. 
Für 3= und 4fach gekuppelte Lokomotiven 
-2fach gekuppelte Lokomotiven. 
-leichtere und Tendermaschinen 
Für Personenwagen aller Klassen. 
Für Gepäckwagen . 
FurbedeckteGuterwagen.. 
Für offene Güterwagen mit wasserdichten Schutzdecken und Verschnürungs- 
material 
Für offene Güterwagen ohne Schutzdecken, sowie für alle sonstigen unter 
Nr. 2 bis 5 nicht aufgeführten, um Transport d dienenden Eisenbahr- 
wagen . 
(Im Kriege.) 
für das Stück 
  
Berlin, den 28. Januar 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
  
Auf 
den Tag 
Mark. 
45 
37,„50 
2,50 
1,#0
	        
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