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Bekanutmachung,
betreffend das Formular für die Beschreibung der Unfälle (§. 57 Absatz 1 des See-Unfall-
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887), für die Nachweisung der Unfälle (S. 57 Absatz 2
a. a. O.) und für die Unfallauzeigen (§. 57 vorletzter Absatz, §. 58 Absatz 1 und 2 a. a. O.).
Vom 23. Dezember 1887.
Auf Grund des §. 59 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer
bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reich-Gesetzblatt Seite 329) werden
folgende Formulare hierdurch festgestellt:
1. Die „Beschreibung“ der auf dem Schiff während der Reise sich ereignenden Unfälle (§. 57
Absatz 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes) hat nach dem anliegenden Formular A zu erfolgen.
Da das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) selbst zur Aufnahme dieser Beschreibung genügenden
Raum in der Regel nicht bietet, so ist die erforderliche Anzahl von Formularen A zu einem besonderen
„Anhange zum Schiffsjournal“ zu verbinden, dessen Umschlag (Einband) mit einer Aufschrift nach Maß-
gabe des anliegenden Formulars B zu versehen sein wird.
In das Schiffsjournal selbst ist unter dem betreffenden Datum ein auf den Unfall bezüglicher
kurzer Vermerk bei gleichzeitigem Hinweis auf diejenige Seite des „Anhanges“ aufzunehmen, auf welcher
der Unfall näher beschrieben ist.
2. Zu der besonderen „Nachweisung“ der an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die von der
Führung eines Schiffsjournals entbundenen Führer kleinerer Fahrzeuge zu führen haben (§. 57 Absatz 2
a. a. O.), ist ebenfalls das Formular A in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl zu verwenden. Als
Umschlag zu dem Nachweisungshefte wird ein dem Formular C entsprechender Einband zu dienen haben.
3. Ingleichen ist die von dem Schiffsführer vor Antritt oder nach Beendigung der Reise zu er-
stattende „Unfallanzeige“ (§. 57 vorletzter Absatz a. a. O.) unter Benutzung des Formulars A zu bewirken.
Es empfiehlt sich, hierzu sowie zu den von den Eintragungen zu 1 und 2 zu ertheilenden Ab-
schriften Formulare A, welche auf grell gelbem Papier gedruckt sind, zu verwenden. Diese werden dem
Schiffsführer lose zum Gebrauch zu übergeben sein. ·
4. Die „Unfallanzeige“, zu deren Einreichung die Unternehmer der unter 8. 1 Absatz 1 Ziffer 2
des See-Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe verpflichtet sind (§. 58 Absatz 1 und 2 a. a. O.),
hat unter Benutzung desjenigen Formulars zu erfolgen, welches mittelst Bekanntmachung des Reichs-Ver-
sicherungsamts vom 11. September 1885 (Reichsanzeiger von 1885 Nr. 219, Amtliche Nachrichten des
R.V.A. von 1885 Seite 222) für die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 zu erstattende
Unfallanzeige festgestellt worden ist.
Berlin, den 23. Dezember 1887.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
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