Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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2.  zu  d.  Den  Vorschriften  wird  als  7.  und  8.  Absatz  zugesetzt:

Die  amtliche  Begleitung,  sowie  die  Anlegung  eines  steuerlichen  Verschlusses  darf
auf  Antrag  des  Extrahenten  bei  Versendungen  von  Branntwein,  welcher  vor  Erledigung
des  Versendungsscheins  zur  Besichtigung  durch  den  Käufer  ausgelegt  werden  soll,  ausnahmsweise
  unterbleiben.  

Ferner  kann  ausnahmsweise  auf  Antrag  des  Extrahenten  gestattet  werden,  den  Branntwein
  auf  dem  Transport  ohne  steueramtliche  Kontrole  aus  den  Fässern  in  Bassinwagen,
und  umgekehrt,  umzufüllen.  Die  ertheilte  Erlaubniß  ist  seitens  des  Ausfertigungsamts
in  Spalte  29  des  Versendungsscheins  zu  vermerken,  und  werden  alsdann  in  der  Annahme=Erklärung
  des  Extrahenten  die  Worte  im  ersten  Absatz  „Gestalt  und“  gestrichen.
Auch  in  diesem  Falle  wird  der  Branntwein  ohne  amtliche  Begleitung  oder  Steuerverschluß
  abgelassen.

3.  zu  e.  Als  2.  Absatz  wird  zugesetzt:

Falls  Branntwein  ohne  amtliche  Begleitung  oder  Steuerverschluß  versandt  wird,  bleibt
der  Extrahent  verpflichtet,  für  die  etwaige  Fehlmenge,  welche  bei  der  speziellen  Revision
des  Empfangsamts  gegenüber  der  in  dem  Versendungsschein  überwiesenen  Menge  reinen
Alkohols  festgestellt  wird,  den  Abgabebetrag  zu  entrichten.  Diese  Fehlmenge  kann  indeß
bis  zur  Höhe  eines  halben  Prozents  der  bei  dem  Ausfertigungsamt  ermittelten  Menge
außer  Steueranspruch  gelassen  werden,  falls  die  Vornahme  einer  von  dem  Ausfertigungsamt
  gestatteten  Umfüllung  auf  dem  Transporte  nachgewiesen  wird.

4.  zu  g.  Als  2.  Absatz  folgt:

Wenn  für  Branntwein,  welcher  sich  in  einem  amtlich  verschlossenen  Lager  befindet
und  zur  Besichtigung  durch  den  Käufer  ausgelegt  werden  soll,  die  Ausfertigung  eines
Versendungsscheins  I  beantragt  wird,  so  kann  gestattet  werden,  das  Ausfertigungsamt
gleichzeitig  als  Empfangsamt  zu  bezeichnen.  Demnächst  hat  das  Ausfertigungsamt  den
Versendungsschein  entweder  bei  Wiedergestellung  des  Branntweins  selbst  vorschriftsmäßig
zu  erledigen,  oder  auf  Antrag  des  Extrahenten  auf  ein  anderweites  Empfangsamt  zu
überweisen.

Berlin,  den  24.  Dezember  1887.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Aschenborn.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Dezember  d.  Js.  zur  Ausführung  des  Branntweinsteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1887  beschlossen,

Ermäßigte
Zuschläge.

I.  daß

1.  unter  Betriebsjahr  im  Sinne  der  §§.  2,  13,  41,  42  und  47  des  Gesetzes  der  Zeitraum  vom
1.  Oktober  des  einen  bis  mit  30.  September  des  nächsten  Jahres  zu  verstehen,

2.  die  entgegenstehende  Vorschrift  in  Ziffer  8  II a  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Gesetze  entsprechend  zu  ändern  ist;

II.  folgende  Ergänzung  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  als  „9 a  zu  §.  42“  (betreffend
die  ermäßigten  Zuschläge  zur  Branntwein=Verbrauchsabgabe)  zu  genehmigen:

1.  Der  Umfang  des  bisherigen  Betriebes  der  im  §.  42  I  Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichneten
Brennereien  ist  nach  Literprozenten  reinen  Alkohols  zu  bemessen.  Die  Bemessung  erfolgt  in
der  Art,  daß  zunächst  aus  dem  auf  Grund  der  Bestimmung  des  §.  2  des  Gesetzes  für  jede
Brennerei  ermittelten  Durchschnittssteuerbetrage  nach  dem  Verhältniß  von  1,31  M.   =  1  hl
Maischraum,  beziehungsweise  bei  denjenigen  Brennereien,  welche  sich  auf  Grund  der  früheren
Vorschriften  im  Genuß  einer  Steuerermäßigung  befunden  haben,  nach  Verhältniß  der  auf
1  hl  Maischraum  entfallenden  ermäßigten  Steuer  der  bisher  durchschnittlich  in  einem  Jahre
bemaischte  Bottichraum  und  sodann  aus  diesem,  unter  Zugrundelegung  der  bisherigen  durchschnittlichen
  Alkoholausbeute  jeder  einzelnen  Brennerei,  deren  bisheriger  Betriebsumfang  nach
Literprozenten  reinen  Alkohols  ermittelt  wird.