2. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Anlage D zum 8. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands.
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uf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M.
beschlossen, den Bestimmungen unter Nr. XXXII der Anlage D') zum §. 48 des Betriebs-Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands folgende Fassung zu geben:
Nr. XXXII. Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen,
Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in be-
sonderem Grade übelriechende und ekelerregen de Gegenstände, jedoch mit Ausschluß
der unter Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen ange-
nommen und befördert:
1. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be= und Entladung wie der An= und Abfuhr,
ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht
der Verwaltung zu
2. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, Hörner ohne Schlauch, d. h.
ohne den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, Klauen, d. h. die Hornschuhe
der Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzelsendungen,
in gute Säcke verpackt, zugelassen.
3. Einzelsendungen der vorstehend unter 2 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie
werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen.
4. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen unge-
salzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut: und Fleischfasern behaftete Knochen werden
bei Aufgabe in Wagenladungen entweder in feste, dichtverschlossene Fässer, Kübel oder
Kisten verpackt, oder unter der Bedingung zur Beförderung zugelassen, daß die Sendungen
mit großen doppelten getheerten Decken vollständig eingedeckt sind. Die Decken hat der
Versender zu stellen und vor jedem Transport frisch zu theeren. -
5. Die Beförderung der vorstehend unter Nr. 4 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie
in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluß statt. Die erforder-
lichen Decken sind von den Versendern zu stellen.
6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
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mDie Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Empfänger
zur Last.
Berlin, den 17. Februar 1887. Der Reichskanzler.
· v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 16. Dezember 1886 gefaßten Beschlusses werden
nachstehend die zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, Italien, Oesterreich, Ungarn und der Schweiz ver-
einbarten Bestimmungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, veröffentlicht.
s. Central-Bl. 1881, S. 261.