Contents : Der Weltbrand. Deutschlands Tragödie 1914-1918. Erster Band. (1)

1863.  187

Zehnter  Titel.
Von  den  Schiffsgläubigern.

Art.  757.
Die  nachbenannten  Forderungen  gewähren  die  Rechte  eines  Schifssgläubigers:

1)  die  Kosten  des  Zwangsverkaufs  des  Schiffs;  zu  diesen  gebören  auch  die  Kosten
der  Vertheilung  des  Kaufgeldes,  sowie  die  etwaigen  Kosten  der  Bewachung.  Verwahrung
  und  Erhaltung  des  Schisss  und  seines  Zubehörs  seit  der  Einleitung
des  Zwangverkaufs  oder  seit  der  derselben  vorausgegangenen  Beschlagnahme;

2)  die  in  der  Zisfer  1  nicht  begriffenen  Kosten  der  Bewachung  und  Verwahrung

des  Schiff=  und  seines  Zubehörs  seit  der  Einbringung  des  Schiffs  in  den  letzten
Hafen,  falls  das  Schiff  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  verkaust  ist;

3)  die  öfsentlichen  Schiffs-,  Schifssahrts=  und  Hasenabgaben,  insbesondere  die
Tonnen.,  Leuchtseuer,,  Quarantänc-  und  Hafengelder;

4)  die  aus  den  Dienst=  und  Heuewerträgen  herrührenden  Forderungen  der  Schiffsbesahung;


5)  die  Lootsengelder  sowie  die  Bergungs.,  Hülfs.,  Loskaufs-,  und  Reklamekosten;

6)  die  Beiträge  des  Schiffs  zur  großen  Haverei;

7)  die  Forderungen  der  Bodmereigläubiger,  welchen  das  Schiff  verbodmet  ist.
sowie  die  Forderungen  aus  sonstigem  Kreditgeschäft,  welche  der  Schiffer  als
solcher  während  des  Aufenthalts  des  Schiffs  außerhalb  des  Heimathshafens  in
Nothfällen  abgeschlossen  hat  (Art.  497,  510),  auch  wenn  er  Miteigenthümer
oder  Alleineigenthümer  des  Schiffs  ist;  den  Forderungen  aus  solchen  Kreditgeschäften
  stehen  die  Forderungen  wegen  Lieferungen  oder  Leistungen  gleich,  welche
ohne  Gewährung  eines  Kredits  dem  Schiffer  als  solchem  während  des  Aufenthalts
  des  Schiffs  außerhalb  des  Heimathshafens  in  Nothfällen  zur  Erhaltung
des  Schiffs  oder  zur  Aussührung  der  Reise  gemacht  sind,  soweit  diese  Lieferungen
  oder  Leistungen  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  waren;

8)  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  der  Ladungsgüter
und  der  im  zweiten  Absatz  des  Art.  674  erwähnten  Reiseeffekten;

9)  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Ziffern  sallenden  Forderungen  aus  Rechtsgeschäften,
  welche  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  und

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