Central-Blatt
für das
Deutsche Reich
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
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XVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. Januar 1888. 9 3.
I
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Abänderung mächtigten — desgl. zweier Stations-Kontrolöre; —
des §. 7 der Vorschriften über die ärztliche Vorprüfung Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der
Seite 9 Zoll= und Steuerstellen .. . . 110
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Aenderung in dem Verzeichnisse 3. Konsulat-Wesen: Erequatur- Ertheilung II
derjenigen Börsen, an welchen Terminpreise für gewisse 4. Heimath= Wesen: Geschäfts-Uebersicht des Bundesamts für
Waaren notirt werden; — Namhaftmachung einer zur Zu- das Heimath-Wesen für 1887 .12
sammensetzung des Branntwein-Denaturirungsmittels er— 5. Polizei- Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
mächtigten Firma: — Bestellung eines Reichsbevoll- Reichsgebiete... IlI5
Hanudels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Vorschriften für die ärztliche Vorprüfung vom 2. Juni 1883
Vom 17. Jannuar 1888.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 hat der
Bundesrath beschlossen, dem S.# der Bekauntmachung vom 2. Juni 1883, betreffend die ärztliche Vor-
prüfung (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 198), die nachstehende Fassung zu geben:
S. 7.
Von jedem Examinator wird eine Zensur ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen
„sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „usngenügend“ (1), „schlecht“ (5) zulässig sind.
Für jedes der vier ersten Fächer (§. Abs. 1) wird je eine Zensur, für Botanik und Zoologie
das Mittel der beiden Einzelzensuren als eine Zensur ertheilt. Für Diejenigen, welche in allen fünf
Zensuren mindesteus „genügend“ erhalten haben, wird nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden
die Gesammtzensur ermittelt, indem die Summe der Zahlenwerthe der fünf Zensuren durch 5 getheilt wird.
Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden dieselben, wenn sie über 0, betragen, als ein Ganzes
gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Das Prädikat „ungenügend“ oder „schlecht" hat eine Wiederholungsprüfung in dem nicht be-
standenen Fache zur Folge.