Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Muster  26.

 

Einsendungstermine:  Direktivbezirk:
für  die  Hebestellen  an  das  Hauptamt:
10.  August  Hauptamtsbezirk:
für  die  Hauptämter  an  das  Kaiserliche
Statistische  Amt:  Hebebezirk:
15.  August

C

Nachweisung
des

Bestande  s  an  Zucker

der

am  31.  Juli  18.  .

 

Anleitung.

.  Das  Formular  ist  bestimmt  für  Rübenzuckerfabriken,  gleichviel  ob  in  denselben  nur  Rohzucker  oder  auch  Konsumzucker

hergestellt  wird,  für  Zucker-Raffinerien  und  für  Melasse-Entzuckerungsanstalten  ohne  Rübenverarbeitung.
Nachrichtlich  wird  bemerkt,  daß  die  Angaben  der  einzelnen  Fabriken  nur  zur  Kenntuiß  der
Behörden,  zur  Veröffentlichung  aber  nur  Zusammenstellungen  gelangen.

Die  Nachweisung  ist  nach  dem  Stande  vom  31.  Juli  jeden  Jahres  in  zwei,  von  dem  Fabrikinhaber  oder  dessen  ermächtigtem

  Vertreter  zu  vollziehenden  Exemplaren  aufzustellen,  von  welchen  das  eine  bis  zum  6.  des  nächstfolgenden
Monats  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  einzureichen,  das  andere  in  der  Fabrik  zur  Einsichtnahme  der  Steuerbeamten
aufzubewahren  ist.
Sollte  es  an  Einträgen  gänzlich  fehlen,  so  ist  ein  entsprechender  Vermerk  in  zwei  Exemplaren  des  Formularsß  zu
machen  und  mit  diesen  nach  der  Vorschrift  in  Absatz  1  zu  verfahren.
Ausgeschlossen  von  der  Nachweisung  ist  der  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  in  Privatniederlagen  unter  amtlichem  Mitverschluß,
  desgleichen  der  außerhalb  des  Zollgebiets  von  der  Fabrik  gelagerte  Zucker.
Hiervon  abgesehen  hat  jede  Fabrik  nachzuweisen
a)  ihren  gesammten  eigenen  Bestand  an  den  im  Formular  bezeichneten  Zuckern,  gleichviel  wo  dieselben  lagern,
Einsbesondere  auch  einschließlich  des  Zuckers  in  den  Fabriklagern,  sowie  in  Kommissions=  oder  Lombardlagern,
jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen  Zucker,  welche  bei  einer  anderen  zur  Ausfüllung  des  Formulars  verpflichteten
Fabrik  (vergl.  Ziffer  1)  auf  Lager  sind,
b)  die  auf  ihren  Lagern  befindlichen  Zucker  anderer  Eigenthümer,  insbesondere  die  bereits  verkauften,  aber  noch
nicht  abgesendeten  Mengen  eigener  Fabrikate.
Die  Nachweisung  erstreckt  sich  nicht  auf  die  im  Fabrikationslaufe  befindlichen  Zuckermengen.  Insbesondere  sind  in
Spalte  2  nur  die  bereits  abgeschleuderten  Nachprodukte  nachzuweisen.
Sofern  die  Einträge  der  Spalten  1  bis  5  ausländischen  Zucker  enthalten,  ist  dessen  Menge  in  Spalte  6  besonders
zu  vermerken.

Die  Zuckermengen  sind  entweder  nach  dem  für  diesen  Zweck  durch  Verwiegung  besonders  ermittelten  Gewicht  oder  nach

demjenigen  Gewicht  nachzuweisen,  mit  welchem  die  betreffenden  Fabrikate  in  den  Fabrikbüchern  angeschrieben  sind
odeer  falls  eine  solche  Anschreibung  nicht  stattgefunden  hat,  mit  welchem  sie  nach  der  Ueblichkeit  der  Fabrik  berechnet  zu
werden  pflegen.

Das  für  jede  der  Spalten  1  bis  5  ermittelte  Gesammtgewicht  ist  in  der  Art  abzurunden,  daß  überschießende
Mengen  unter  50  kg  gestrichen,  von  50  kg  ab  für  volle  100  kx  gerechnet  werden.  In  gleicher  Weise  sind  die  überhaupt
100  kg  nicht  erreichenden  Gesammtgewichte  abzurunden.

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