Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 401 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
XVI. Jahrgang. 9W 29. 
  
  
  
Berlin, Freitag, den 13. Juli 1888. 
  
  
  
  
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Aufhebung der 5. Kolonial-Wesen: Dienstanweisung, betreffend die Aus- 
Transportkontrole für Zucker und Salz im Grenzbezirk übung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten von 
Nordhorn; — Abgabenfreie Verabfolgung von Salz an Kamerun und Togo; — Verfügung, betreffend die Führung 
Darmschleimereien; — Bestellung eines Stations-Kontrolörs der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen 
Seite 401 in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo; — Er- 
2. Dank-Wesen Status der deutschen Notenbanken Eyde mächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten. 404 
3. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Verlegung eines 6. Post = Wesen: Abänderungen der Postordnung vom 
Amtssitzes; — Exeguatur-Ertheilugg 4064 8. März 1899 4276 
4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren Heftes 7. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
der Entscheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter Reichsgebiete. ··««·«» 428 
404 
  
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Die im Grenzbezirk des Königlich preußischen Hauptzollamts zu Nordhorn nach Maßgabe der 88. 119 ff. 
des Vereinszollgesetzes seit dem Jahre 1870 bestehende Transportkontrole für Zucker und Salz ist auf- 
gehoben worden. 
  
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. unter gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses 
vom 1. Dezember 1873 beschlossen: 
Den Inhabern von Darmschleimereien und den Darmhändlern darf Salz zum Zweck der 
Herstellung gesalzener Därme unter der Voraussetzung abgabenfrei verabfolgt werden, daß 
das Salz zuvor durch Vermischung mit geeigneten Stoffen als Nahrungs= und Genußmittel 
für Menschen untauglich gemacht (denaturirt) wird, oder die Verwendung desselben unter 
ständiger steuerlicher Kontrole erfolgt. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Kittel zu Schrimm 
den Kaiserlichen Hauptämtern zu Altkirch, Münster und Mülhausen im Elsaß als Stations-Kontrolör, 
mit dem Wohnsitz in Mülhausen, vom 1. Juli d. J. ab beigeordnet worden. 
  
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