Hildesheim. Domkapitel. 313
treten, welcher ihnen bisher durch die Nachjahre und das Fabrik-Register
entsogen ist.
4..... [Es] sind beim Capitul zwei Dignitarien, nehmlich der Dom-Propst
in der Person des Freiherrn v. Wendt und der Dom-Dechant in der
Person des v. Weichs vorhanden. Nach bisheriger Verfassung ist der Dom-Propst
aus der Mitte des Capituls erwählt, so dass Niemand als ein Capitular
zu dieser Dignität gelangen konnte. Sie ist mit besondern Gütern
fundirt, welche von dem Vermögen des Capituls ganz getrennt sind und
eins besondere Masse bilden, wortiber dem Dom-Propst die uneingeschränkte
Administration zusteht. Die Einnahme hiervon ist zu 638 Rthir. 17 Gr.
veranschlagt und die davon zu prästirenden Ausgaben betragen 1530 Rithir.
26 Mgr. 5 Pf. Diese Dignität kann nach Ableben des p. von Wendt sogleich
eingezogen werden, da, wenn auch in der Folge ein Capitul zu belassen,
solches ohne Dom-Propst bestehen kann. Ob demselben die bisherige
Ausübung der Patronat-Rechte tiber die Pfarren und Schulen zu belassen,
wird da zu beurtheilen sein, wo von den sämtlichen Patronat-Rechten des
Capituls die Rede sein wird. Zur Propstei gehört eine nicht unbedeutende
Lehns-Curie, welche aus 40 Lehnen besteht, und wovon 14 extra curtem
belegen sind. Die Lehnwaare,!) welche bei sich begebenden Fällen in manu
dominante et serviente entrichtet werden muss, steht bei jedem Lehne fest,
und beträgt in Fällen der erstern Art, wo sämtliche Lehne renoviret werden
müssen, 610 Rithir. 13 Gr. und an Schreibe-Gebühren 155 Rthlr. 18 Gr.
Da diese Lehns-Curie zu den nuzbaren Rechten des jezzigen Dompropsts
gehört, so muss er bei der bisherigen Benutzung in der Art verbleiben,
dass er von den bei seinem Leben vorfallenden Lehnsveränderungen ?/,o
der Lehnwaare behält und nur !/,, davon abgiebt, worauf auch von der
Kammer bei der Decimation Rtiksicht genommen worden. Es kommt daher
nur noch darauf an, ob dem Dom-Propst die Verwaltung dieser Lehns-Curie
durch den angestellten Lehns-Actuarius Floecker zu belassen, wobei
ich nichts Bedenkliches finde, wenn ihm zur Bedingung gemacht und darauf
gesehen wird, dass er
a) apert werdende Lehne gar nicht vergebe, und
b) wegen der etwa auf den Fall stehenden keine Expectanzen ertheile.
Nach dem Abgang des Dom-Propstes wird es zweckmässig sein, dessen
Lehns-Curie mit der Landesherrlichen bei der Regierungs-Deputation zu
Hildesheim in so weit zu verbinden, dass die feststehende Lehnwaare dem
Fiscus zu berechnen, die Schreib-Gebühren aber der Salarien-Kasse zu belassen.
In Ansehung der demselben zustehenden einländischen Jurisdiction,
welche durch qualificirte Officianten verwaltet wird, dürfte es ebenfalls bis
zum Ableben des Dompropsts bei der bisherigen Verfassung zu belassen
sein, ala eine schon jezt hierunter zu treffende Veränderung und Einverl)
Vorlage: »Lehnwasren«; s. u. 3. 325.
1805
März 2.