Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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3.  Konsulat-Wesen.

 

Der  bisher  mit  der  kommissarischen  Verwaltung  des  Konsulats  in  Bombay  betraut  gewesene  Regierungsund
  Baurath  Bartels  ist  zum  Konsul  des  Reichs  daselbst  und  der  bisher  mit  der  kommissarischen  Verwaltung
  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Kowno  beauftragt  gewesene  frühere  Grenzkommissar  Kloß  zum
Konsul  des  Reichs  in  Kowno  ernannt  worden.

 

Der  Amtssitz  des  Kaiserlichen  Konsulats  für  den  Freistaat  Nicaragua  ist  von  Managua  nach  Leon
zurückverlegt  worden.

 

Dem  zum  Königlich  italienischen  Konsul  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg  ernannten  Chevalier  Pasquale
Petraccone  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Das  fünfte  Heft  des  siebenten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &  Co.
in  Hamburg  soeben  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,90  Al.  für
das  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  9.  Juli  1888.  ,
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

5.  Kolonial-Wesen.

 

Dienstanweisung,
betreffend
die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und  Togo.

 

Zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  den  Schutzgebieten
von  Kamerun  und  Togo  wird  Folgendes  bestimmt:

SF.  1.

Personen,  welche  der  Gerichts  barkeit  unterliegen.
(Zu  den  §§.  2,  3  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  2.  Juli  1888.)

Die  Gerichtsbarkeit  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und  Togo  erstreckt  sich  nach  zwei  Richkungen
  auf  einen  weiteren  Kreis  von  Personen,  als  die  Konsulargerichtsbarkeit.  Der  ersteren  sind  unterworfen:


1.  nicht  nur  Reichsangehörige  und  Schutzgenossen,  sondern  auch  Ausländer;  ausgenommen  sind

nur  Eingeborene  (vgl.  Verordnung  vom  2.  Juli  1888  KS.  3),  soweit  sie  nicht  durch  die  von