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3. Konsulat-Wesen.
Der bisher mit der kommissarischen Verwaltung des Konsulats in Bombay betraut gewesene Regierungs-
und Baurath Bartels ist zum Konsul des Reichs daselbst und der bisher mit der kommissarischen Ver-
waltung des Kaiserlichen Konsulats in Kowno beauftragt gewesene frühere Grenzkommissar Kloß zum
Konsul des Reichs in Kowno ernannt worden.
Der Amtssitz des Kaiserlichen Konsulats für den Freistaat Nicaragua ist von Managua nach Leon
zurückverlegt worden.
Dem zum Koöniglich italienischen Konsul mit dem Amtssitze in Hamburg ernannten Chevalier Pasquale
Petraccone ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
4. Marine und Schiffahrt.
Das fünfte Heft des siebenten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen
des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen & Co.
in Hamburg soeben erschienen. Das Heft ist im Wege des Buchhandels zum Preise von 2,90 Al. für
das Exemplar zu beziehen.
Berlin, den 9. Juli 1888. ,
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
5. Kolonial-Wesen.
Dienstanweisung,
betreffend
die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo.
Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten
von Kamerun und Togo wird Folgendes bestimmt:
SF. 1.
Personen, welche der Gerichts barkeit unterliegen.
(Zu den §§. 2, 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. Juli 1888.)
Die Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo erstreckt sich nach zwei Rich-
kungen auf einen weiteren Kreis von Personen, als die Konsulargerichtsbarkeit. Der ersteren sind unter-
worfen:
1. nicht nur Reichsangehörige und Schutzgenossen, sondern auch Ausländer; ausgenommen sind
nur Eingeborene (vgl. Verordnung vom 2. Juli 1888 KS. 3), soweit sie nicht durch die von