Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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5. Versich erung = Wesen. 
  
Negulativ, 
betreffend die Wahl der auf Grund des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887 
aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen zu berufenden Beisitzer zu den 
Schiedsgerichten, vom 4. Januar 1888. 
Auf Grund der 8§§. 48 bis 55 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887 werden 
für die Sektionen I! bis V der See-Berufsgenossenschaft, welche über die Grenzen eines Bundesstaates 
hinausgehen, behufs der Wahl der aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen zu berufen- 
den Beisitzer zu den Schiedsgerichten nachstehende Bestimmungen getroffen. 
§. 1. Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Stellvertreter erfolgt unter Leitung 
sines Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts für jeden Schiedsgerichtsbezirk mittelst schriftlicher Ab- 
timmung. 
Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtsbezirks wird auf der Rückseite des Stimmzettels er- 
sichtlich gemacht. 
§. 2. Die Vorstände derjenigen Orts= und Betriebskrankenkassen, sowie der obrigkeitlich ge- 
nehmigten Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten, obrigkeitlich 
genehmigten und vom Reichs-Versicherungsamt als wahlberechtigt bezeichneten Vereinigungen von See- 
leuten, welche im Bezirke des Schiedsgerichte ihren Sitz haben, und denen mindestens zehn in demselben 
Bezirke wohnende Versicherte als Mitglieder angehören, erhalten vom Reichs-Versicherungsamt behufs der 
Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht einen mit dem Stempel des Reichs-Versicherungsamts versehenen 
Stimmzettel, auf welchem der Name der Berufsgenossenschaft, das in Betracht kommende Schiedsgericht, 
der Name sowie die Mitglieder= und Stimmenzahl der wahlberechtigten Kasse rc., endlich der Name und 
Wohnort des Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts angegeben sind. 
Jedem Stimmzettel wird ein Exemplar dieses Regulativs beigefügt. 
§. 3. Als die in Betracht kommende Mitgliederzahl der Kasse rc. gilt diejenige, welche von der 
unteren Verwaltungsbehörde in das dem Reichs-Versicherungsamt eingereichte Verzeichniß der wahlbe- 
rechtigten Kassen ec. eingetragen worden ist. 
§. 4. Wählbar sind nur männliche, großjährige Personen, welche als Versicherte oder als be- 
fahrene Schiffahrtskundige im Bezirke des Schiedsgerichts wohnen, nicht Rheder, Mitrheder, Korrespondent- 
rheder oder Bevollmächtigte (§. 17 des See-Unfallversicherungsgesetzes) sind, sich im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind. 
Unter befahrenen Schiffahrtskundigen sind solche Personen zu verstehen, welche als ehemalige 
Seeleute mit den Verhältnissen der Seeschiffahrt aus eigener Erfahrung vertraut sind. 
§. 5. Die Wahl erfolgt durch die Vorstände der wahlberechtigten Kassen und Vereinigungen 
von Seeleuten.) 
Zu diesem Zweck beruft jeder Vorstand alsbald nach Empfang des Stimmzettels seine Mitglieder, 
welche durch Stimmenmehrheit darüber zu beschließen haben, wen sie als Beisitzer oder Stellvertreter 
wählen wollen. 
Behufs Ausübung der Wahl sind unter Benutzung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vor- 
drucks die Namen und Wohnorte (Wohnungen) der in der erforderlichen Anzahl gewählten Personen in 
den Stimmzettel einzutragen; bei Versicherten ist gleichzeitig der Betrieb, in welchem dieselben beschäftigt 
sind, anzugeben. 
  
*) Die im 5. 42 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 enthaltene Bestimmung, daß die Wahl 
durch die Kassenvorstände „unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber“ zu erfolgen hat, fehlt im Sce- Unfallver- 
sicherungsgesetz.
	        
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