Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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S. 8. 
Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von einer erfolgten Eigenthums- 
veränderung werden O0,50 Mark erhoben, wenn der kerh des dinglichen Rechts 100 Mark übersteigt. 
Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindende Benachrichtigung des bisherigen Eigen- 
thümers und die Aufforderung an den Eigenthümer, sein Eigenthum eintragen zu lassen, sowie die Fest- 
setzung der für den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem besonderen Kostensatz. 
S. 9. 
— Werden Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Eintragungen nothwendig war, von den 
Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert, so sind für 
jeden Bogen der auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 0,,to Mark zu entrichten. 
Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt kostenfrei. 
à 5. 10. ..»-. E 
*ê Wird der Antrag auf Eintragung des Eigenthümers als unbegründet zurückgewiesen, so hat der 
Antragsteller ½/5 der im §. 1 bestimmten Kosten zu zahlen. E 
Anßer den in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Kosten werden die baaren Auslagen 
erhoben, welche durch das Verfahren verursacht sind. « 
8. 12. 
Der Grundbuchrichter kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines Vorschusses 
der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig machen. 
"*ißekk «. 
  
Dem Sekretär Reichelt in Klein-Popo ist auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsver- 
hältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 in Verbindung mit Artikel II §. 5 des Gesetzes 
vom 15. März 1888, des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 und der Kaiserlichen Verordnung vom 
21. April 1886 für den Amtsbezirk von Togo die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, im Falle 
der Abwesenheit oder Verhinderung des dortigen Kaiserlichen Kommissars bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Hei- 
rathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
6G6. Post-Wese n. 
  
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879“) in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 3, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absatz IV das vorletzte Wort 
„genau“ zu streichen. 
2. Im §. 11a, „Dringende Packetsendungen“ betreffend, sind im ersten Satze des Ab- 
satzes I die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts“ zu streich en. 
3. Im §. 12, „Postkarten“ ibetreffend, erhält im Absatz 1 der erste Satz folgenden 
anderweiten Wortlaut: 
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung bezüglichen 
Angaben noch seinen Namen und Stand bezw. seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. 
*) Central-Blatt 1879, S. 185; Nachträge dazu: 1879, S. 538; 1883, S. 71; 1886, S. 15 u. 72. 
 
	        
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