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Bestimmungen des Niederlage-Regulativs und des Privatlager-Regulativs nebst den dieselben abändernden
oder ergänzenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Wenn das zu lagernde Salz im Inlande unter steuerlicher Aufsicht in Säcken von für jeden
Begleitscheinposten gleicher Größe verpackt ist, so unterbleibt die Verwiegung desselben bei der Aufnahme
in Niederlagen; hinsichtlich des dergestalt abgefertigten Salzes hat das Begleitscheingewicht bei der Ab—
gabenerhebung sowie bei der später etwa erfolgenden Ausfuhr zur Grundlage zu dienen, im letzteren Falle
ist mithin die Frage, wie eine beim Ausgang ermittelte Gewichtsdifferenz zu erledigen sei, ebenso zu be—
handeln, als wenn das Salz zur unmittelbaren Ausfuhr ohne zuvorige Lagerung in einer Niederlage
abgefertigt wäre. Bei der Ausfuhr dergleichen verpackten Salzes ist, wenn die Säcke und deren
Verschluß unverletzt sind, die Revision in der Regel auf Zählung oder probeweise Verwiegung zu
beschränken.
Kreditlager dürfen von der Direktivbehörde zur Niederlegung verpackten Salzes Salzhändlern
an Orten, für welche ein Bedürfniß anzuerkennen ist und an denen sich ein Zoll- oder Steueramt befindet,
welches zur Erledigung von Begleitscheinen I allgemein befugt oder besonders ermächtigt worden ist, unter
folgenden Bediugungen bewilligt werden:
1. Das auf Begleitschein I in für jede einzelne Begleitscheinpost stets gleichmäßigen Gebinden zu
beziehende Salz wird vom Händler in einen für diesen Zweck deklarirten, unter seinem alleinigen
Verschluß stehenden Raum gebracht, ohne daß das Salz dem Empfangsamt vorgeführt zu
werden braucht.
2. Der Händler hat für die auf dem Salz haftende Abgabe Sicherheit zu bestellen und auf die
Abfertigung zur Durchfuhr, sowie auf Denaturirung zu verzichten. Das Salz lagert in der
Niederlage auf Gefahr des Händlers, so daß er weder für Schwindung noch für Vernichtung
durch Feuer, Wasser oder sonstige Ereignisse Steuererlaß verlangen kann.
3. Der Begleitschein ist rechtzeitig dem Empfangsamt vorzulegen, welches die darin verzeichnete
Salzmenge in das Niederlage-Register einträgt und den Begleitschein durch die Bescheinigung
dieser Eintragung erledigt.
4. Der Niederleger hat über den Verkauf Buch zu führen, Ende jeden Monats den Absatz zu
deklariren und nach Feststellung des Sollbestandes die Salzabgabe zu zahlen.
5. Unrichtige Buchführung oder Deklaration hat Ordnungsstrafe, nach Umständen Widerruf des
Zugeständnisses zur Folge.
S. 15.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Soole und Mutterlange (S. 10 Abs. 6 und §. 11)
gelten folgende Bestimmungen:
· 1. Alle Soolquellen, Soolbrunnen u. s. w. stehen unter allgemeiner steuerlicher Aufsicht.
2. Soolbrunnen, welche zur Salzbereitung oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken gar nicht
benutzt werden, sind, wenn thunlich, dem Publikum durch feste Verdeckung ganz unzugänglich
zu machen.
3. Soole kann zu Bädern in größere Badeanstalten auf Bescheinigung der Besitzer, an einzelne
Personen auf Bescheinigung des Hausarztes, in welcher die Zahl der Bäder oder die Menge
der Soole annähernd vermerkt ist, von dem betreffenden Salzsteneramt oder, wo ein
#olches nicht besteht, von dem betreffenden Hauptzoll= oder Hauptsteueramt verabfolgt
werden.
4. Mutterlauge, welche höchstens 3 Prozent Chlornatrium enthält, kann ohne Kontrole verabfolgt
werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Beaufsichtigung chemischer Fabriken, welche solche zur
Verarbeitung in größeren Mengen beziehen.
Mutterlauge, welche mehr als 3 Prozent Chlornatrium enthält, kann an Privatpersonen
zu Bädern in angemessenen Mengen ohne ärztliche Bescheinigung und an die mit Berechtigungs-
schein versehenen Händler ohne Kontrole verabfolgt werden, sofern dieselbe steueramtlich in der
That als Mutterlauge, d. h. als die beim Salzsieden als Rest in der Siedepfanne verbleibende
Flüssigkeit, welcher der Salzgehalt der Soole bereits zum größten Theil entzogen ist,
erkannt wird.
5. Von Soole oder Mutterlauge, welche zu anderen Zwecken verabfolgt wird, ist die Abgabe
nach dem Gewicht zu erheben.