Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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eine Gebühr von Ono berechnet. 
— 937 — 
für Prüfung eines ärztlichen Maximumthermometers durch Vergleichungen an 
3 und wiederholte Vergleichungen an 2 Skalenstellen 
für Beglaubigung eines ärztlichen Thermometers nach Vergleichungen an 3 
Skalenstellen nebst Untersuchung der Veränderlichkeit der Angaben 
für jede weitere Prüfung einer Skalenstelle 
bei beglaubigten Thermometern. . 
bei anderen ärztlichen Queckfilberthermomeiern 
für Prüfung eines ärztlichen Zeigerthermometers durch Vergleichungen an 
4 Skalenstellen 
Wird die Prüfung auf mehr als 4 Stellen ausgedehnt, so erhöht sich die 
Gebühr für jede weitere Stelle um 
für Prüfung eines erztlichen Thermometers, welches die zugelassene Jehlerarenze 
nicht einhält 
B. Bei anderen Thermometern aus Glas: 
für jede Eispunktsbestimmung 
für Prüfung einer Skalenstelle durch Vergleichungen in Temperaturen über 0 
bis einschließlich 50 Grad 
Diese Gebühr ermäßigt sich auf 0 AM, sofern die Fehlerangaben nur auf 
Zehntelgrade verlangt werden. 
für Prüfung einer Skalenstelle durch Vergleichungen in Temperaturen 
unter O Grad bis zu — 20 Grad hinab. . . 
über 50 bis einschließlich 100 Grad 
100 20 
- 2 -2 
u ½ 
200 = 
# 
300 
U 
C. Im Allgemeinen: 
Für Kalibrirungen und sonstige unter Nr. 1 bis 9 nicht aufgeführte Prüfungsarbeiten, 
sowie für die Prüfung anderer als der dort genannten Thermometer werden Gebühren nach Maß- 
gabe der aufgewendeten Arbeit erhoben und wird dabei für jede Arbeitsstunde eine Gebühr von 
1,50 M. angesetzt. 
Für Aufätzung einer Strichmarke oder einer anderen vorgeschriebenen Bezeichnung wird 
Für Aufbringung der laufenden Nummer, für Stempelung, 
sowie für Ausfertigung einer Bescheinigung oder Beglaubigung gelangen besondere Gebühren nicht 
zur Erhebung. 
Charlottenburg, den 9. Oktober 1888. 
Physikalisch-technische Reichsanstalt. 
von Helmholtz. 
  
2 
Qo 
0,50 
O,60 
V A n u
	        
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