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Tentral. Blatt
Deuts 4q e Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen.
XVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Februar 1889. OS8.
Juhalt: 1. Haudels= und Gewerbe-Wesen: Verzeichniß der Schweiz wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichen.
der auf Grund der internationalen Reblaus Keunvention
in Jtalien für die Einwuhr ven Pflanzen geöffneten
JZollstelllen Seite 201 Tontrolir. 1 ¾ Cirzie z8
. Kansulat- Wesen: rnennungen; — inzie ung eine ize-
2. —— 2 der deiticen Notenbanken Ente Kenfulate; — Entsassung; — Exeguatur Ertreilung 205
r—N ollzei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
3. Eisenbahn-Wesen: Vereinbarung wischen Deutschland und Zeksggehlekfe « f g .
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. Bell- und Steuer, Wesen: bebeleng eines Eiizene
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1. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge.
Vom 8. Februar 1889.
Nachdem die Königlich italienische Regierung der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November
1881 (R. G. Bl. von 1882 S. 125) beigetreten ist, wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1883 (Central-Blatt S. 238) nachstehend das Verzeichniß derjenigen italienischen Eingangs-
stellen veröffentlicht, über welche die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen, aus Pflanz=
schulen, Gärten oder Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus
dem Reichsgebiet nach Italien erfolgen darf
1. Für die auf dem Landwege ankommenden Sendungen:
Ventimiglia, Modane, Luino, Chiasso, Ala, Pontebba, Udine, Palmanova, Visinale,
Trivignano, Bard, Grimaldi, Piena in der Provinz Porto Maurizio, Riva di Trento.
2. Für die auf dem Seewege ankommenden Sendungen:
Genna, Livorno, Civita Vecchia, Neapel, Brindisi, Bari, Ancona, Venedig, Palermo,
Messina, Catania, Syrakus, Cagliari, Porto Torres.
Berlin, den 8. Februar 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.