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Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht (Ziffer 7).
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersatzkommission
als auch vor der Ober-Ersatzkommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatzbehörden
hiervon ganz oder theilweise entbunden sind. (Siehe §§. 62, „ 72,: und 42,1)
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung sind an den Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zu
gestellen haben (§. 62, 3).
. Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern
sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strase verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder
Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Außerdem können idren von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung (§F. 66) entzogen werden.
Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, oder liegen die Voraussetzungen
des — 140 D. Str. G. vor, so sind sie unbeschadet der von ihnen verwirlten Strafe als unsichere
Dienstpflichtige (§. 66, 2) zu behandeln.
Ist die Versäumniß der Gestellungspflicht durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem
Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
R. M. G. F. 33.
27.
Einfluß der Militärpflicht auf Auswanderungen.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf nicht ertheilt werden:
Baehliihtigen. welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebens-
sahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die Ent-
lassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im Heere oder in der Marine
zu entziehen.
St. A. G. 5. 15, 1
Die Ersatzkommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Auswanderungs-
erlaubniß nicht blos die Absicht zu Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im Heere oder in der Marine
zu entziehen.
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist das vorerwähnte Zeugniß zu verweigern.
* desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission sind als endgültig
zu betrachten.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission ist die Entscheidung
der Ober-Ersatzkommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung ist von der Ertheilung
der Auswanderungserlaubniß Abstand zu nehmen.
14.
Die Bestimmung unter Ziffer 1 findet, sofern Familienväter für sich und ihre Familien die Ent-
lassung aus der Reichsangehörigkeit nachsuchen, auf Söhne, welche das 17. Lebensjahr vollendet
haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familienvätern die Entlassung gestattet werden muß,
den Söhnen derselben die Entlassung so lange zu versagen ist, als das unter Ziffer 1 erwähnte Zeugniß
nicht beigebracht ist.
St. A. G. S. 19.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs
Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des
Reichsgebiets verlegt.
St. A. G. F. 18.
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung die Ertheilung
der Auswanderungserlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden.
1.
Ueber Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich S. 140. (Vergl. auch §. 26, ).
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