— 321 —
Anleitung
zur
Ermittelung des Alkoholgehalts im Branntwein.
Inhaltsangabe.
Seite
Sinlettase ....................... ..·..... 321
I. Regelmihies Ubfertigungsrerfahren.
A. Hrüfung bei s der Abfertigung — §. 1 — 322
n. Gewichtsermittelung.
B¾“ Allgemeines — 8.2 —.. h.—o——&|h . 322
E— bei Gebinden — 88. 3 . 3223
3. Gewichtsermittelung bei Bassinwagen, 3 ut dergleichen — §. 555 325
C. Stärkeermittelung.
1. Arten der zur awtlchen Benn hung bestimmten Thermo-Alkoholometer — S.0ß 5 325
2. Scheinbare Stärke — 95. 7 bbb K„„ .. ...326
ZthreStärke510............... ........328
D. Ermittelung d(„r Litermenge reinen Alkohols — gs. 11 bis 1S6S3S33 .... ..329
lLIbtatlsasstmlsiressiesuukeuss
l. Ermittelung de der s, Brasstwmeins (nicht reinen Alkohols) aus dem Nettogewicht und der
wahren Stürke — S. B„ 329
2 Abfertigung nict Sunta gefüllter Gebinde, soweit die Normaltara Anwendung finden soll —
l.............................. 330
3. Abfertigung von nicht versetztem Branntwein in Flaschen u. s. w. — 8. 16 — . .. 331
4. Abfertigung von versetzten Branntweinen, Fruchtsäften und dergleichen — §S. 1 . . ... 331
5. 5 —— men. bel welchen die Verwiegung der Bestände nicht rrslia ist. und aͤhnliche
“ 331
Technungstafeln- 1 bis 7 (hier nicht mit abgedruckt).
AulsenHnHnHHH....„;;;;;;;; 333
Einleitung.
Die steueramtliche Ermittelung des Alkoholgehalts der Mischungen von Alkohol und Wasser
(Branntwein 2c.) hat, sofern nicht einer der nachstehend angeführten swahmesill vorliegt, in der Art
zu erfolgen, daß durch Verwiegung das Nettogewicht des Branntweins bestimmt und aus diesem unter
Anwendung der Tafel 1 und 2 der diesem Regulativ angeschlossenen Rechnungstafeln nach Feststellung
*r- wahren Stärke des Branntweins unmittelbar die in dem Branntwein befindliche Litermenge reinen
Alkohols ermittelt wird, ohne daß eine Feststellung der vorhandenen Litermenge an Brannt-
wein erfolgt.
Falls hierbei das Nettogewicht des Branntweins nicht in anderer Weise ermittelt werden kanm,
isi dasselbe mit Hülfe der Normaltara gemäß Tafel 3 zu berechnen.
Bei Flüssigkeiten von besonders geringem Alkoholgehalt tritt an die Stelle des Thermo-Alkoholo=
meters der Lutterprober und an Stelle von Tafel 1 und 2 die Tafel 4 und 5.
Ausnahmen von der vorbezeichneten Ermittelungsart finden nur statt:
1. soweit für bestimmte Abfertigungen die Ermittelung der Litermenge Branntweins (nicht
reinen A#lkohols aus dem Nettogewicht und der wahren Stärke vorgeschrieben ist; vergl.
. 14 und Tafel 6;
die Absertigung nicht vollständig gefüllter Gebinde unter Anwendung der Normaltara;
“—;o §. 15 und Tafel 7;
E
49“