Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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3. Gewichtsermittelung bei Gaffinwagen, Reservoirs und dergleichen. 
F. 5. 
a) Bei dem Transport von Branntwein in Bassinwagen kann, falls die Verwiegung des Brannt- 
weins nicht in Gebinden nach Maßgabe der Vorschriften des §. 3 unter a angängig erscheint, die Fest- 
stellung seines Nettogewichts durch Verwiegung der Wagen im leeren und im gefüllten Zustande mittelst 
der Centesimalwaage unter Beobachtung der nachstehenden Vorschriften erfolgen: · 
1. Egdbürfen nur geaichte Centesimalwaagen zur Verwiegung der Bassinwagen zugelassen 
werden. 
Die zur Verwiegung bei dergleichen Abfertigungen in den Betriebsräumen der Fabrikanten 
zu benutzenden Gewichtsstücke sind in der Regel unter amtlichem Verschlusse zu halten. 
Bei starkem Winde oder Regen ist zum Schutze gegen die Beeinflussung der Wägung durch 
die Witterung über der Brücke der Waage während der Verwiegung eine zeltartige, nöthigen- 
falls durch Vorhänge, Einstellbretter u. s. w. dichter zu schließende Ueberdachung anzubringen. 
Vor jeder Abfertigung eines Bassinwagens ist das richtige Funktioniren der Centefimalwaage 
durch Probebelastung ihrer Brücke zu prüfen. 
Jede einzelne Wägung eines Bassinwagens ist mindestens einmal in der Art zu wiederholen, 
daß der Wagen nach erfolgter Tara= beziehungsweise Bruttoverwiegung von der Brücke der 
Waage ganz berunter gesahren, demnächst von neuem auf die Brücke gebracht und nochmals 
verwogen wird. Bei der Verwiegung selbst ist der Wagen thunlichst auf die Mitte der Brücke, 
bei der Wiederholung der Wägung stets auf dieselbe Stelle wie bei der ersten Wägung zu 
bringen. Differiren hierbei die Ergebnisse der wiederholten Verwiegungen des leeren Wagens 
oder derjenigen des gefüllten Bassinwagens untereinander um mehr als ein Tausendstel des 
kleinsten der ermittelten Gewichte, so ist die Waage als unbrauchbar zu erachten und muß die 
amtliche Gewichtsermittelung in Gebinden nach den Vorschriften des §. 3 bewirkt werden. 
Sind dagegen Differenzen in Höhe des bezeichneten Gewichtswerthes nicht vorhanden, so ist 
der iteenh der zusammengehörigen Verwiegungsergebnisse für die steuerliche Abfertigung 
maßgebend. 
In die betreffenden Spalten der Abfertigungspapiere sind, je nachdem die Ermittelung des 
Nettogewichts des Branntweins durch Verwiegung der Bassinwagen im leeren und gefüllten 
Zustande auf der Centesimalwaage oder gemäß §. 3 stattgefunden hat, die verschiedenen 
Ergebnisse der vorgenommenen Gewichtsermittelungen beziehungsweise auch ein Vermerk über 
die der Verwiegung vorangegangene Probebelastung der Centesimalwaage einzutragen. 
# b) Seitens der Direktivbehörden kann die Gewichtsermittelung des Branntweins auch in anderen 
Gefäßen, z. B. tarirten eisernen Reservoirs, welche mit einer Waage in Verbindung stehen, unter den 
hierfür vorzuschreibenden besonderen Bedingungen gestattet werden. 
*-*-“.öp 
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C. Stärkeermittelung. 
1. Arten der zur amtlichen Beuubzung bestimmten Chermo-Mlkoholometer. 
F. 6. 
Der Handelswerth einer Mischung von Alkohol und Wasser wird durch #die darin enthaltene 
Menge reinen Alkohols bedingt. 
Letztere ist einerseits durch das absolute Gewicht (das Nettogewicht), andererseits durch die Dichte 
(das spezifische Gewicht) der Flüssigkeit bestimmt. Da aber der jeweiligen Dichte einer Mischung von 
Alkohol und Wasser ein ganz bestimmter Gehalt an Alkohol entspricht, so pflegt man zum Zweck der 
Werthbestimmung der Mischungen nicht deren Dichte, sondern, was auch für die Praxis bequemer ist, 
ihren prozentischen Alkoholgehalt, die sogenannte Spiritusstärke, zu ermitteln. Spiritusstärke in Volumen- 
prozenten heißt das Verhältniß des Volumens des in der Mischung enthaltenen Alkohols zu dem Vo- 
lumen der ganzen Mischung; Spiritusstärke in Gewichtsprozenten heißt das Verhältniß des Gewichtes 
des in der Mischung enthaltenen Alkohols zu dem Gewicht der ganzen Mischung. 
Zur Ermittelung der Spiritusstärke dient das Alkoholometer. Das Alkoholometer sinkt, da das 
spezisische Gewicht des Alkohols geringer ist als das des Wassers, in alkoholreichen Mischungen tiefer ein 
als in alkoholarmen; es stellt sch somit je nach der Spiritusstärke einer Mischung verschieden in derselben
	        
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