Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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c) Militärpflichtige, denen die im 8. 32, 24 tise enthaltenen Berücksichtigungsgründe nach Ent—- 
scheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten Militärpflichtjahre zur Seite 
stehen — insofern diese Gründe nach Ansicht der verstärkten Ober-Ersatzkommission eine weiter- 
gehende Berücksichtigung, als durch Zuweisung zur Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), angezeigt 
erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. . 19. K. M. G. K. 21. 
4) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des §. 40, n der Ersatzreserve zu über- 
weisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil der Bedarf derselben gedeckt und 
Ueberschuß vorhanden ist. Es entscheidet hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter sowie die 
bessere Diensttauglichkeit, und sofern unter den gemäß Ziffer 1 des §. 10 zur Ersatzreserve über- 
führten Wannschaften leberschuH vorhanden ist, die Reihenfolge der Loosnummer der letzteren. 
. v. I1. 2. 88. Art. II. X. 9. 
2. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Aufgebots kann durch die 
Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorge- 
sehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berücksichtigung als Ueberweisung zur Ersatzreserve (Marine- 
Ersatzreserve) rechtfertigen. Im übrigen vergleiche 8. 40, 4. 
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden. 
R. M. G. §s. 22. G. v. 11. 2. 88. Art. Il. &. 10. 
*“ 3. Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines Landsturmscheins. 
E. A4. Ein nach Ziffer 1c und 2 Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zwecks entzieht, welcher seine 
n#str Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Kalenderjahres, 
W in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden (8. 43, . 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 19. R. M. G. §. 21. 
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienst ist nach eingeholtem Gut- 
achten der verstärkten Ersatzkommission G. 64,7) die Genehmigung der verstärkten Ober-Ersatz- 
kommission erforderlich. 
R. M. G. T. 30. 4. 
Die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftverkehrs herbeigeführt werden. Die Aushebung 
und Einstellung erfolgt im gewöhnlichen Verfahren, kann aber ausnahmsweise mit Genehmigung der 
Ersatzbehörde dritter Instanz außerterminlich erfolgen. 
8. 40. 
Ueberweisung zur Ersatzreserve. 
— 
Der Ersatzreserve sind in erster Linie diejenigen Personen zu überweisen, welche zum Dienst im stehenden 
Heere tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“· bis zu dem auf das dritte Militärpflicht- 
jahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind. 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt — erforderlichenfalls unter Vertheilung 
auf eine andere Waffengattung — ohne weiteres. 
2. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13, 0) ist zu entnehmen: 
) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im §. 32, 2# eine enthaltenen 
Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten 
Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern die häuslichen Verhältnisse für den Fall eines 
Krieges eine weitergehende Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. (Im übrigen 
siehe §S. 73, ); 
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler nur bedingt 
tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit 
werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden; 
T) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit (§. 31) zurück- 
gestellt worden sind, und auch im dritten Militärpflichtjahr noch zeitig untauglich befunden werden, 
deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie 
den Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind.
	        
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