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von den Organen der Genossenschaft oder von den Schiedsgerichten oder vom Reichs-Versicherungsamt
im abgelaufenen Jahre oder vor dem 1. April des laufenden Jahres festgestellt worden sind.
3. Wird eine so festgestellte Rente noch kenerhal des unter Ziffer 2 erwähnten Zeitraums von
fünfzehn Monaten wegen Veränderung der Verhältnisse gemäß §. 65 Absatz 1 des Unfallversicherungs-
gesetzes in Verbindung mit §. 38 Absatz 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes anderweit festgestellt, so ist
das Ergebniß der letzten Feststellung der Berechnung zu Grunde zu legen. Dagegen bleiben diejenigen
Feststellungen außer Betracht, durch welche Renten, die schon vor jenem Zeitraum festgestellt worden sind,
und deren Kapitalwerth deshalb bereits früher zu berechnen und aufzubringen war, vermindert oder
erhöht werden.
boh 4. Nach den vorstehenden Grundsätzen (Ziffer 3) ist auch dann zu verfahren, wenn aus anderen
Gründen als wegen Veränderung der Verhältnisse (S. 65 a. a. O.) eine gemäß Ziffer 2 festgestellte oder
gemäß Ziffer 3 anderweit festgestellte Rente noch im Laufe des unter Ziffer 2 erwähnten Zeitraums eine
Abänderung erfährt. Hierhin gehören beispielsweise die Fälle, wenn ein Verletzter, nachdem die Rente
für ihn festgestellt ist, in Folge des Unfalls stirbt, und die Berufsgenossenschaft nunmehr verpflichtet ist,
der Wittwe, den Kindern und eventuell auch den Aszendenten eine Rente zu gewähren, oder wenn die
Renten von Wittwen, Waisen oder Aszendenten sich wegen Wegfalls einer rentenberechtigten Person er-
höhen, oder wenn Aszendenten, welche bisher vom Bezuge der Rente ausgeschlossen waren, weil der Hoöchst-
betrag der Rente für die Wittwe und die Waisen in Anspruch genommen wurde, in Folge Wegfalls einer
oder mehrerer dieser Personen in den Genuß der Rente treten.
. Wird die Höhe einer nach den vorstehenden Bestimmungen festgestellten Rente durch Berufung
oder Rekurs angefochten, so kommen die in höherer Instanz getroßenen Entscheidungen nur insoweit in
Betracht, als dieselben noch innerhalb des unter Ziffer 2 bezeichneten Zeitraums ergangen sind. Erfolgt
eine Herabsetzung oder Erhöhung der Rente seitens der berufsgenossenschaftlichen Organe während des
Laufes des Berufungs= oder Rekursverfahrens, so ist jene neueste Rentenfeststellung der Berechnung des
Kapitalwerthes zu Grunde zu legen.
. Wenn Ehegatten eine Aszendentenrente beziehen, so ist bei der Berechnung nur das Alter des
jüngeren in Betracht zu ziehen.
7. Die für fünfzehnjährige Verletzte, sechszehnjährige Wittwen und dreißigjährige Aszendenten
ermittelten Zahlen kommen auch dann zur Anwendung, wenn etwa für solche Personen von noch geringerem
Lebensalter eine Rente festgesetzt sein #lle.
Der Berechnung ist das Lebensjahr zu Grunde zu legen, welches die rentenberechtigte Person
in demjenigen Kalenderjahre zurückgelegt hat, in welches der Beginn der Entschädigungspflicht der Ge-
nossenschaft fällt. Wenn z. B. im Jahre 1890 für einen Unfall, welcher sich im Jahre 1888 ereignet
hat, eine vom 15. Juli 1888 ab laufende Rente festgesetzt wurde, so ist nicht das Lebensjahr maßgebend,
welches der Rentenempfänger im Jahre 1890 vollendet, sondern dasjenige, welches er im Jahre 1888
zurückgelegt hat.
9. Auf die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit zu ge-
währenden Renten findet der Tarif ebensowenig Anwendung, wie auf die im abgelaufenen Jahre zur Last
gefallenen, bereits wieder erloschenen Renten. Für diese Renten ist ein E überhaupt nicht um-
zulegen; dieselben werden vielmehr gleich den sonstigen Leistungen der Genossenschaft (Heilverfahrens-,
Beerdigungs-, Verwaltungskosten 2c.) bei der Berechnung der Mitgliederbeiträge nur soweit in Ansatz ge-
bracht, wie sie thatsächlich gezahlt worden sind.