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Mittheilung,
betreffend die Berechnung des Kapitalwerthes der von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
in einem Jahre zu zahlenden Renten.
Die in dem vorstehend abgedruckten Tarif enthaltenen Zahlen gründen sich auf die Berechnungen
eines Sachverständigen, welche nach erfolgter Nachprüfung und Begutachtung durch einen im Lebens-
versicherungswesen erfahrenen Fachmann dem Vorstande der Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit dem Anheim-
stellen mitgetheilt worden sind, vor definitiver Regelung dieser für die Mitglieder der genannten Berufs-
genossenschaft überaus wichtigen Angelegenheit sich auch seinerseits gutachtlich zu äußern. Der Vorstand
hat der Berechnung zugestimmt.
Der letzteren !½ ein Zinsfuß von 3½ Prozent zu Grunde gelegt.
Auf Wunsch des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft sind die ermittelten Zahlen auf nur
eine Dezimalstelle im Interesse thunlichster Arbeitsersparniß abgerundet worden.
Nach §. 39 Absatz 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes ist die Tiesbau-Berufsgenossenschaft befugt,
die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen, solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Da
bei Lerfbaugorrbeiten (Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich-, Festungs-, Meliorations= u. s. w. Ar-
beiten) nicht selten Ausländer beschäftigt werden, so wird die Genossenschaft voraussichtlich hin und wieder
in die Lage kommen, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. Bei der Ausarbeitung der Tabelle ist
die hierdurch sich ergebende Minderung des Kapitalwerthes der Renten indessen nicht berücksichtigt, weil
jeder Anhaltspunkt für ihre ziffermäßige Berechnung fehlt.
Gleiches ist der Fall bezüalch der Abfindung von Ausländern gemäß §. 39 a. a. O. Absatz 2.
Es kann vorkommen, daß eine von dem Vorstande beziehungsweise Ausschusse festgesetzte Rente
infolge Berufung beziehungsweise Rekurses vom Schiedsgericht beziehungsweise Reichs-Versicherungsamt
nach Ablauf des in Ziffer 2 der Bekanntmachung bezeichneten Zeitraums erhöht wird. Dieser Umstand
ist ebenfalls nicht in Betracht gezogen.
Die Rente kann sich nach Ablauf jenes Zeitraums mindern durch theilweise Wiedererlangung der
Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Minderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit 6 65 des Unfall-
versicherungsgesetzes in Verbindung mit §. 38 Absatz 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes). Bisweilen
wird zwar auch eine Erhöhung der Rente einzutreten haben, wenn nachträglich der Grad der Erwerbs-
unfähigkeit sich steigert; aber diese Erhöhung wird nach der Natur der Sache so selten vorkommen, daß
daduch die erwähnte Minderung nicht ausgeglichen wird. Auch diese Minderungen haben bei der Fest-
stellung des Tarifs nicht berücksichtigt werden können, sondern nur der Fall, daß der Verletzte die volle
Erwerbsfähigkeit wieder erlangt (sogenannte Reaktivirung).
Es kann vorkommen, daß ein Verletzter, nachdem eine Rente festgesetzt ist, nachträglich noch in-
solge des Unfalls stirbt, und infolgedessen an die Stelle der Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur
Zahlung jener Rente die Verbindlichkeit tritt, der Wittwe, den Kindern und eventuell auch den Aszendenten
des Verstorbenen eine Rente zu gewähren. Der Kapitalwerth der Belastung der Berufsgenossenschaft
wird sich in solchem Falle zwar meist mindern, kann sich aber auch erhöhen. Auch diese Möglichkeiten
sind — soweit sie nicht innerhalb des in Ziffer 2 der Bekanntmachung bezeichneten Zeitraums eintreten —
außer Berechnung gelassen.
Die Rente von Aszendenten kann nach Ablauf jenes Zeitraums wegen Wegfalls der Bedürftigkeit
derselben erlöschen. Mangels aller statistischen Unterlagen, und da man wohl annehmen darf, daß nur
in sehr vereinzelten Fällen die Bedürftigkeit wegfallen wird, wurde dieser Umstand bei der Feststellung
der Grundsätze nicht in Rechnung gezogen.
Gleiches ist der Fall bezüglich der Möglichkeit, daß Renten von Wittwen, Waisen und Aszendenten
zu erhöhen sind, beziehungsweise erst entstehen, weil eine oder mehrere bereits rentenberechtigte Personen
wegfallen (zu vergleichen §. 6 Ziffer 2 unter a Absatz 1 und 2 und vorletzter Absatz des §. 6 des Unfall-
versicherungsgesetzes in Verbindung mit §. 6 Absatz 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes).
Die Wahrscheinlichkeit, daß an die Stelle der Wittwenrente wegen Wiederverheirathung die Ab-
findung tritt (s. 6 #fer 2 unter a Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes in Verbindung mit §. 6
Absatz 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes), ist bei der Feststellung der Grundsätze berücksichtigt worden.
Zu Ziffer 2 und 5 der Bekanntmachung ist Folgendes zu bemerken: Es kam in Frage, welcher