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Bremen, treten, soweit sich dieselben auf die Festsetzung eines Maximalsatzes beziehen, außer
Wirksamkeit.
Wird die ständige Ueberwachung eines Privatlagers erforderlich, so kann die oberste
Landes-Finanzbehörde anordnen, daß der Lager-Inhaber an Stelle dieser Gebühren einen Ver-
waltungskostenbeitrag von der Höhe der für Beamte der betreffenden Kategorien anrechnungs-
fähigen Vergütungen (Tit. 1 bis VI des Zollverwaltungskosten-Etats) zu zahlen hat.
In Bezug auf die Höhe und die Berechnung der Gebühren für die amtliche Bewachung
iub Weinlager bleiben bis auf weiteres die Bestimmungen im §. 5 des Weinlager-Regulativs
estehen.
b) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen außerhalb des Stationsortes in einer Entfernung von
2 kKkm und mehr von demselben oder außerhalb des Dienstbezirks der betreffenden Beamten,
und zwar:
) für Begleitung von Eisenbahnzügen, Schiffen und Transporten auf dem Landwege, wenn
die Begleitung einschließlich der zur Rückreise nach der Station erforderlichen Zeit nicht
länger als 8 Stunden dauert, 1,50 „X, bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht über-
schreitender Dauer, sowie für jede weiter angefangenen 24 Stunden 3 /4;
5) für alle sonstigen Amtshandlungen sind Gebühren in Höhe der den ausführenden Beamten
nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Tagegelder zu erheben.
c) Wird die Fahrt oder der Transport der unter amtlicher Begleitung abgelassenen Schiffe und
Waaren oder die Vornahme der zollamtlichen Abfertigung ohne zwingenden Grund vom Schiffs-
führer beziehungsweise von den sonst betheiligten Privatpersonen verzögert oder unterbrochen,
so kann für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung der Gebührensatz unter Ziffer Za
und 3ba verdoppelt werden; die Entscheidung über die Anwendbarkeit des höheren Gebühren=
satzes steht, vorbehaltlich der Berufung auf die höhere Instanz, der die Gebühr erhebenden
Amtsstelle zu.
4) Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Begleiter an den üblichen Mahl-
zeiten unentgeltlich theilnehmen zu lassen.
c) Erwachsen der Zollverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen
beauftragten Beamten Ausgaben an Fuhrkosten, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag
dieser Ausgaben. Dem Gebührenpflichtigen kann jedoch überlassen werden, statt Zahlung der
Fuhrkosten für die angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen.
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die Sätze unter Za Absatz 1 und 3b zu er-
höhen, insofern die letzteren dem entstehenden Mehraufwand gegenüber zu gering erscheinen. Reichen
dieselben zur Deckung der den Beamten zu zahlenden Vergütungen nicht aus, so sind in jedem Falle
Gebühren in Höhe dieser Vergütungen zu erheben.
Sind zu einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen, welche für gewöhnlich von Aufsehern und
Beamten gleichen oder niederen Ranges auszuführen sind, in Ermangelung solcher höhere Beamte
verwendet worden, so gelangen gleichwohl nur die Sätze für die ersteren zur Erhebung.
Werden zu demselben Geschäft mehrere Beamte gleichzeitig oder wegen der nothwendigen Ablösung
nach einander erforderlich, so ist die Gebühr für jeden derselben einzuziehen, im letzteren Falle jedoch
nur nach der Gesammtdauer der aufgewendeten Zeit zu bemessen.
Die nach Ziffer 3 bis 6 zu erhebenden Gebühren, Tagegelder und Fuhrkosten hat in allen Fällen
die auftraggebende Zollstelle nach den von der Direktivbehörde gegebenen Vorschriften festzusetzen und
von den Gebührenpflichtigen einzuziehen. Den Beamten, welche den Dienst ausführen, ist die Ein-
ziehung der Gebühren 2c. unter keinen Umständen gestattet.
B. Vergütungen der Beamten.
Ein Anspruch auf die nach Abschnitt A zur Erhebung gelangenden Gebühren sicht den Beamten
nicht zu. Die Gewährung einer Vergütung für Reichsrechnung ist nicht davon abhängig, ob und
in welcher Höhe für die betreffende Dienstleistung Gebühren erhoben werden.
Besondere Vergütungen können für Reichsrechnung gewährt werden:
a) für außergewöhnliche, nicht an der Amtsstelle auszuführende Dienstleisungen am Stationsorte
und in einer Entfernung von weniger als 2 km von demselben, oder im Dienstbezirk, wenn
die auf dieselben verwendete Zeit einschließlich der von den Beamten etwa auf anderweite
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