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b) die in Zweifelsfällen vorzunehmende Ermittelung des Gehaltes an Schellack oder sonstigen
Harzen hat nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Anleitung zu erfolgen.
Berlin, den 18. Dezember 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Anleitung
zur
Untersuchung von Lacken und Polituren auf das Vorhandensein des vorgeschriebenen Harzgehaltes.
10 g der zu untersuchenden Flüssigkeit sind auf dem Wasserbade bis zum Verdunsten des Alkohols
zu erwärmen und hierauf im Trockenschrank 2 Stunden lang bei einer Temperalur von 100 bis 105 Grad
zu erhitzen, worauf mindestens 1 g# fester Rückstand verbleiben muß.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember d. Is. Folgendes beschlossen:
Der Absatz 2 im §F. 9 des Regulativs für Privattransitlager von den in Nr. 9 des # Bolltarifs
aufgeführten Waaren (Getreide r2c.), ohne Mitverschluß der Zollbehörde, vom 13. Mai 1880
(vergl. Central-Blatt von 1880 S. 285 ff.) ist durch ein Semikolon abzuschließen und erhält
solgenden Suab
„solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung des Getreides die darüber ausgestellten
Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente rc.) dem B samt vorzulegen.
Letzteres hat dieselben mit den Angaben des Begleitscheins. zu vergleichen, in diesem die Ueber-
einsimmung mit dem Frachtpapier zu bescheinigen und demnächst die Frachtpapiere mit der
Nummer des Begleitscheins und mit dem Amtsstempel zu versehen.
In den Begleitscheinen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Trans-
portmittel und die besondere Art der Niederlage, von welcher das Getreide abgemeldet worden,
genau zu bezeichnen. Findet auf dem Transport eine Umladung stalt, so ist diese von dem
Transportführer unter genauer Bezeichnung des neuen Transportmittels in den Frachtpapieren
zu vermerken.
Beim Begleitschein-Empfangsamt sind die Frachtpapiere vorzulegen und auf ihre Ueber-
einstimmung mit den Begleitscheinen zu prüfen.“
Berlin, den 19. Dezember 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Bekanntmachung.
. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember d. Is. das nachstehende
Regulativ über den zoll= oder sieurramächen Verschluß von Schiffen, welche den Rhein und
seine konventionellen Nebenflüsse befahren,
beschlossen. Dasselbe tritt vom 1. Januar 1890 ab (vergl. §. 20) an die Stelle der im Jahre 1841 ver-
einbarten Anleitung, den Verschluß der Schiffe betreffend.
Berlin, den 19. Dezember 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.