IV. Angelegenheiten der Stadtgemeinden.
Lfde.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
87
— —
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
57.
59.
60.
(Der Einspruch ist, abgesehen
von den Bürgergewinngeldern
[Frist 3 Monatel, der
Wählerliste und bei Wahlen
(8 10 Abs. 2 8G.], an keine
Frist gebunden.)
88 15 u. 21 St . u. § 12 ZG.
Beschlußfassung über:
a) die Zahl der aus jeder einzelnen
Ortschaft einer
Stadtgemeinde zu wählenden
Mitglieder der Gemeindevertretung;
b) die Vornahme außergewöhnlicher
Ersatzwahlen zur
Gemeindevertretung oder in
den Gemeindevorstand.
g 33 StO. u. § 13 Z6.
Bestätigung der Wahlen von
Gemeindebeamten, soweit
diese den Aufsichtsbehörden zusteht.
§ 14 3G. Beschlußfassung
über die Gültigkeitvon Wahlen
solcher Gemeindebeamten
(z. B. Bezirksvorsteher), welche
der Bestätigung nicht bedürfen.
88 57, 77 StO. u. 88 15,
21 86. Klage gegen die Verfügungen
des Gemeindevorstandes,
durch welche
Beschlüsse der Gemeindevertretung
oder= vorstandes,
die deren Befugnisse überschreiten,
oder Gesetze verletzen,
beanstandet werden.
Beschluß des
Bezirksausschusses.
Berlin der Oberpräsident.
Regierungspräsident.
In Berlin der Oberpräsident.
Versagung der Bestätigung
nur unter
kollegialer Zustimmung
des Bezirksausschusses,
welche
durch den Minister
des Innern ergänzt
werden kann.
Beschluß des Bezirksausschusses,
auch für
Berlin.
Klage beim
Bezirksausschusse.
Berlin Klage beim
OVG.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Provinzialrat, Berlin
an den Minister des
Innern.
Fristlose Beschwerde
an den Minister des
Innern.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Provinzialrat.
In Berlin an den
Minister des Innern.
Berufung ans OVG.
Berlin endgültig.