88 Zuständigkeitstabelle.
" epenhen der en cege Zuständige Behörde Rechtsmittel
61. §16 Abs.1 8G. Genehmi= Regierungspräsident. Beschwerde innerhalb
gung von Gemeindebeschlüssen Berlin der Ober= zwei Wochen an den
über die Veräußerung oder präsident. Oberpräfidenten, Verwesentliche
Veränderung von lin an den Minister
Sachen, welche einen wissen- des Innern.
schaftlichen, historischen
oder Kunstwert haben, insbesondere
von Archiven.
62. § 16 Abs. 3 ZG., §§ 11,Beschluß des Bezirks-Beschwerde innerhalb
50 u. 51 StO. Bestätigung ausschusses. zwei Wochen an den
von Ortsstatuten und sonsti= Berlin der Ober= Provinzialrat, Berlin
gen gesetzlich der Bestätigung präsident. an den Minister
bedürfenden Gemeindebe- des Innern.
schlüssen mit Ausschluß der
durch das Kommunalabgabengesetz
besonders geregelten Beschlüsse
über die Gemeindebesteuerung
(insbes. Grundstücksveräußerungen,
Anleihen, Veränderung von
Gemeindenutzungen).
68. g8 36, 44, 79 StO. u. §§ 17, Beschluß des Bezirks-161
ZG. Beschlußfassung
a) über Meinungsverschiedenheiten
zwischen
Bürgermeister und kollegialischem
Gemeindevorstande
(abgesehen von Nr. 60);
b) an Stelle der Gemeindebehörde
im Falle ihrer durch
widersprechende Interessen
herbeigeführten Beschlußunfähigkeit,
«
o) an Stelle der aufgelösten
Gemeindevertretung;
d) über die Art der gerichtl.
Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen
gegen die Stadtgemeinden;
e) über die Feststellung und
den Ersatz der Defekte
der Gemeindebeamten.
ausschusses auch für
Berlin in den Fällen
b unde, bei a, c, d
für Berlin der Oberpräsident.
Bei a—d Beschwerde
innerhalb zwei Wochen
an den Provinzialrat,
Berlin bei a, c, d
an den Minister des
Innern, bei b endgültig.
Bei e endgültig, vorbehaltlich
des ordentlichen
Rechtswegs.