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§ 2. Ein Impffflichtiger (8 1), welcher nach ärztlichem Zeugnis
ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft
werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr be-
gründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der
zuständige Impfarzt endgültig (§ 6) zu entscheiden.
§ 3. Ist eine Impfung nach dem Urteile des Arztes (§ 5) er-
folglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie
auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung
der Impfung durch den Impfarzt (8 6) vorgenommen werde.
8 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am
achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
87. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine
Liste der nach § 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der
zuständigen Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des § 1, Ziffer 2
zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden
Lehranstalten eine Liste anzufertigen.
§ 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung
(§ 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein
wird, unter Angabe des Vor= und Zunamens des Impflings, sowie des
Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder,
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
§ 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amt-
liches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (8 10) den
Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen
erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§ 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge
dem Impfzwange unterliegen (§ 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme
von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen fest-
zustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Be-
suches der Anstalt nach § 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Ver-
pflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben
sie auf deren Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der
zuständigen Behörde ein Verzeichnis derjenigen Schüler vorzulegen, für
welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
8 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch § 8 Absatz 2,
§ 7 und durch § 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen,
werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.
§ 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April
1875 in Kraft.
Ausführungs-Verordnung zum Impfgesetz vom 20. Dezember 1899.
Vgl. Nr. 108.