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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu betziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Mai 1890. 9W 19.
Inhalt: 1. Post= und Telegraphen-Wesen: Abänderungen 3. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Bestellung eines
der Postordnung vom 8. März 1879. Seite 115 Konsular-Agenen 117
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Aenderung in dem Verzeichniß 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
derjenigen Börsen, an welchen Terminpreise für gewisse Reichsgebiete... .117
Waaren notirt werden; — Umtausch der Loose der öster- 5. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
reichischen Staats-Prämien-Anleihe von 1860; — Abbe- April 1890. 118
rufung eines Stations-Kontrolörs 116
1. Post= und Telegraphen-Wesen.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung vom 8. März 1879 bezüglich
des Tarifs für Nachnahmesendungen wie folgt abgeändert:
Im §. 18 erhält der Absatz I folgende Fassung:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen und Packeten
zulässig.
Ebenda sind im Absatz V die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu streichen und an
deren Stelle nachzutragen:
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt.
Die folgenden Absätze VII und VIII sind zu streichen. Dafür ist zu setzen:
VI Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme.
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die
Versicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu.
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:
bis 5 Mark.... 10 Pf.
über 5 = 110 Mark 20 Pf.
über 100 = 200 Mark 30 Pf.
über 200 - 400 Mark 40 Pf.
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