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Tentral-Blatt
ür das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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BZu betziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
l
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 9. Mai 1890. 9W 19.
Inhalt: 1. Post= und Telegraphen-Wesen: Abänderungen 3. Konsulat-Wesen: Ernennungen; — Bestellung eines
der Postordnung vom 8. März 1879. Seite 115 Konsular-Agenen 14197
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Aenderung in dem Verzeichniß 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
derjenigen Börsen, an welchen Terminpreise für gewisse Reichsgebiete... .117
Waaren notirt werden; — Umtausch der Loose der öster- 5. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
reichischen Staats-Prämien-Anleihe von 1860; — Abbe- April 1890. 118
rufung eines Stations-Kontrolöhßhs 116
1. Post= und Telegraphen-Wesen.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung vom 8. März 1879 bezüglich
des Tarifs für Nachnahmesendungen wie folgt abgeändert:
Im §. 18 erhält der Absatz [Ifolgende Fassung:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen und Packeten
zulässig. . . .
Ebenda sind im Absatz v die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu streichen und an
deren Stelle nachzutragen:
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt.
Die folgenden Absätze vul und vm sind zu streichen. Dafür ist zu setzen:
VI Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:
1. Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. . ·
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die
Versicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu.
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar:
bis 5 Markk.. 10 Pf.
übr 5= 110 20
= 100 = 220000 30 =
- 200 - 400 - 40 -
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