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Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 bezeichneten Häfen an—
ordnet, so soll, wenn die dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und
Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem bei Beginn des Vertrages gültig gewesenen Fahrplan nicht
mehr als 250 Seemeilen beträgt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergiebt
sich dagegen aus Kursänderungen der bezeichneten Art eine Verlängerung oder Verkürzung des Kurses
(die Hin und Rückreise zusammengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Beginn des
Vertrages gültig gewesenen Fahrplan, so wird für jede im Vergleich zu letzterem mehr oder weniger
zurückzulegende Seemeile die Vergütung hinsichtlich der Hauptlinie um den Betrag von 3),80 M, hinsichtlich
der Küstenlinien um den Betrag von 1095 —N erhöht bez. gekürzt.
Artikel 23.
Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäftsbüchern des Unternehmers Einsicht
zu nehmen.
vI Ergiebt das Unternehmen im Laufe des Betriebes dauernd größere Gewinne, so behält sich der
Reichskanzler vor, von dem Unternehmer vermehrte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hierbei soll
F#h Eue Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit bei den im Betriebe befindlichen Dampfern ausge-
lossen sein.
Darüber, ob dauernd größere Gewinne vorliegen, und in welchem Umfange Mehrleistungen be-
ansprucht werden können, entscheidet im Falle von Meinungsverschiedenheit das Schiedsgericht. Weigert
sich der Unternehmer, eine ihm hiernach auferlegte Leistung auszuführen, so kann nach Wahl des Reichs-
kanzlers eine entsprechende Kürzung der Subvention erfolgen. Der Betrag der Kürzung ist nöthigenfalls
durch das Schiedsgericht zu bestimmen.
Letzteres soll eintretendenfalls in der Weise gebildet werden, daß jede Partei zwei Schiedsrichter
bestellt und von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter sich
über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten des Hanseatischen
Oberlandesgerichts ernannt. .«
Artikel 24.
Werden die regelmäßigen Fahrten innerhalb der im Artikel 21 festgesetzten Frist nicht begonnen,
so kann der Reichskanzler dem Unternehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 300 (brei-
hundert) Mark auferlegen.
Wird ein im Fahrplan nicht aufgenommener Hafen angelaufen, so ist, falls nicht ein Entschul-
digungsgrund in glaubhafter Weise, insbesondere durch die abgelegte Verklarung und durch den Inhalt
des Schiffsjournals nachgewiesen werden kann, für das erste Anlegen eine Strafe von 1000 (ein-
tausend) Mark und für das zweite Anlegen auf derselben Fahrt eine solche von 2000 (zweitausend) Mark
verwirkt, bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein und derselben Fahrt
liegt es in der Befugniß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe bis 5000 (fünftausend) Mark festzusetzen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf diejenigen Fälle, in welchen
fahrplanmäßige Häfen nicht angelaufen werden.
Jede Verspätung in der Abgangs= oder der Ankunftszeit am Anfangs= bezw. Endpunkte der
Linie wird, sofern sie nicht erwiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei Anwendung der gehörigen
Sorgfalt nicht zu vermeiden war, oder durch verspätete Zuführung der Post verursacht ist, mit einer
Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer nicht gerechtfertigten Verspätung von
über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht sich die Strafe von der dreizehnten Stunde ab
auf das Doppelte.
Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe auch für Verspätungen der Abfahrt
an den Zwischenhäfen festzusetzen. «
Die in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Ver—
gütung übersteigen, welche auf die betreffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 22 bestimmten
Satzes für die Seemeile entfallen würde.
Erfolgt der Ersatz eines in Verlust gerathenen Dampfers nicht in der im Artikel 9 bestimmten
Frist, so hat der Unternehmer eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten
Einstellung des neuen Schiffes zu zahlen.