Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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K.  11.

Wenn  ein  Ausländer  wegen  Verlustes  seines  Relsepasses  oder  aus  anderen
Gründen  einen  neuen  Paß  zur  Forse#ung  seiner  Reise  in  das  Ausland  oder  zur
Räckreise  in  dasselbe  dringend  benöthiget,  so  kann  der  Chef  der  politischen  Landesstelle,
  jedoch  nur  in  Ermangelung  einer  Vertretungsbehörde  des  Staates,  dem  der
Fremde  nach  seinen  staatobürgerlichen  Verhältnissen  angehörk,  einen  solchen  Reisepaß,
unter  ausdruͤcklicher  Erwaͤhnung  des  Grundes  und  Zweckes,  ausstellen,  wovon  die
Anzeige  an  das  Ministerium  des  Aeußern  im  Wege  der  obersten  Polizeibehörde  zu
erstateen  ist.

Vierter  Abschnill.

Allgemeine  Bestimmungen.

S.  12.

Von  der  bisherigen  Verpflichtung,  die  Reiseurkunden  in=  oder  ausländischer
Behörden  im  Innern  des  Oesterreichischen  Kaiserstaates  regelmäßig  vorzuweisen,
vidiren  zu  lassen  und  ämtlich  zu  hinterlegen,  kommt  es  ab,  wornach  auch  die  bisher
  bestandene  Mlicht  zur  Lösung  von  Anfenthaltökarten  enkfällt.

Dasselbe  hat  rücksichtlich  der  begitimationskarten  zu  gelten.

8.  13.

Nur  an  den  Grenzen  des  Oesterreichischen  Kaiserstaates  unterliegen  die  Reisepässe,
  sie  mögen  von  in=  oder  aucländischen  Behörden  ausgefertiget  sein,  der  Revision
  durch  die  k.  k.  Grenz-  Aussichtebehrd,  welche,  in  sofern  kein  Anstand  obwaltel,
  das  Visum  zur  Weiterreise  ertheilt

Ohne  Einholung  dieses  Visum  ist  den  Reisenden  der  Uebertritt  der  Grenze
nicht  gestattet.

F.  14.

Ist  der  Reisende  mit  einem  ordnungsmäßigen  Reisepasse  nicht  Ps  oder
mangelt  demselben  das  Visum  der  betreffenden  k.  k.  Mission  oder  des  k.  k.  Consulates,
  weiset  er  sich  aber  sofort  als  unverdächtig  aus,  so  kann  ihm  die  l.  Grenz=Aufsichtsbehörde
  einen  Interimöschein  an  den  Ort  der  nächsten  Polizei=  oder  nach
Umständen  auch  der  politischen  Behörde,  welchen  er  auf  seiner  Reise  betritt,  ertheilen,
  in  welchem  Falle  der  abgenommene  Reisepaß  unter  Begrunonng  des  Verfahrens
an  die  gedachte  Behörde  einzusenden  ist

Ein  derlei  ausgestellter  Interimsschein  hat  nur  eine  beschränkte,  entweder  ausdräcklich
  festgesetzte  oder  sich  von  selbst  verstehende,  aber  jedenfalls  vierzehn  Tage
nicht  überschreitende  Giltigkeit.

K.  #c.