Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

Gebührenerhebung.


Grundlagen
für  die  Gebührenerhebung.


Beförderungsgebühren.


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Reclamationen  gegen  derartige  Entschließungen  der  Vorstände  der  Staats=  und  Löbau-Zittauer
Eisenbahnbetriebsstationen  entscheidet  die  betreffende  Staatseisenbahndirection,  bezüglich  der  Stationen
der  Löbau-Zittauer  Bahn  die  Staatseisenbahndirection  zu  Dresden.

Gegen  die  Entscheidung  der  vorgenannten  beauftragten  Stellen  findet  ein  weiterer  Recurs  nicht

Statt.
*12.

Bei  Aufgabe  der  Depeschen  sind  sämmtliche  dafür  zu  zahlende  Gebühren,  mit  Ausnahme
  etwaigen,  im  Falle  der  Bestellung  durch  die  Post  von  dem  Adressaten  zu  erhebenden
Briefbestellgeldes,  im  Voraus  zu  entrichten.

Zu  §  12.

Im  inneren  Verkehre  der  Königlich  Sächsischen  Telegraphenlinien  sollen  bis  auf  Weiteres  diejenigen
Staatsdepeschen,  welche  eine  Sicherheitspolizei=  oder  Criminal-Untersuchungssache  zum  Gegenstande
haben,  insofern  solche  in  Sachsen,  im  Großherzogthume  Weimar,  im  Herzogthume
  Sachsen-Altenburg  oder  im  Fürstenthume  Reuß  jüngerer  Linie  aufgegeben
  werden  und  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Staaten  verbleiben,  von  den
Depeschenbeförderungsgebühren  frei  gelassen  werden.

Die  vorkommenden  besonderen  Gebühren  (§  18)  sind  auch  hiervon  zu  berichtigen.

13.

Die  Gebühren  für  die  telegraphische  Beförderung  werden  einerseits  durch  die  Wortzahl
  der  Depeschen,  andererseits  durch  die  Entfernung  (onenzahl)  bestimmt.

Den  nach  den  Vorschriften  gegenwärtigen  Reglements  sich  ergebenden  Gebühren  treten
bei  Depeschen,  welche  zum  Theil  auf  den  Linien  von  nicht  zum  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine
  gehörigen  Verwaltungen  befördert  werden,  die  jenen  Verwaltungen  zustehenden
Gebühren  in  der  Höhe  der  wirklich  an  dieselben  zu  zahlenden  Beträge  hinzu.

Ebenso  wird  bei  Depeschen,  welche  von  der  letzten  Vereinsstation  mittelst  Eisenbahnbetriebstelegraphen
  weiter  zu  befördern  sind  (§  5),  die  Taxe  um  den  Betrag  der  Gebühren  für
diese  Weiterbeförderung  erhöht.

14.

Die  Einheit  für  die  Beförderungsgebühren  (&  13)  bildet,  je  nach  der  Währung,
welche  bei  der  Aufgabestation  besteht,  der  Satz  von
12  Ngr.  oder  Sgr.,
36  Kr.  Oesterreichisch,
42  kr.  Süddeutsch,
70  cent.  Niederländisch,
1  frane  50  centimes
für  die  ein  fache  Depesche,  bis  auf  die  Entfernung  von.  10  Meilen  (1  Zone).
Eine  ein  fache  Depesche  ist  eine  solche,  welche  nicht  mehr  als  20  Worte  enthält.