Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Umständen arbeitender Brennereien, die während der letztvergangenen drei Betriebsjahre einen 
regelmäßigen Betrieb gehabt haben, zur Vergleichung heranzuziehen. 
b) Die Vornahme der örtlichen Ermittelungen erfolgt durch eine für den betreffenden Bezirk 
niedergesetzte Kommission, welche aus dem Oberinspektor beziehungsweise dessen Vertreter und 
zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks (Regierung ꝛc.) ernannten vereideten 
Sachverständigen der Brennereiberufsgenossenschaft beiett · 
c)DieFeststellungdesangemessenenBetriebsumfangeserolgtinderWeife,daß- 
1. der Gesammtbottichraum, dessen Bemaischung als für ein Betriebsjahr angemessen zu 
erachten sein würde, ermittelt und ferner 
2. die aus diesem herstellbare Litermenge reinen Alkohols berechnet wird. 
Letztere Berechnung geschieht unter Zugrundelegung des in der fraglichen Brennerei amt— 
lich ermittelten beziehungsweise nach den vorhandenen Betriebseinrichtungen, dem zu ver— 
arbeitenden Material u. dergl. zu erwartenden Ausbeuteverhältnisses. 
d) Nach endgültiger Feststellung des angemessenen Betriebsumfanges (vergl. §. 9 Absatz 2b) 
ist seitens der Direktivbehörde für jede einzelne in Betracht kommende Brennerei, gemäß dem 
seitens des Reichsschatzamts mitgetheilten allgemeinen Verhältniß zwischen der in den letzt- 
vergangenen drei Betriebsjahren stattgehabten Gesammtproduktion an Alkohol überhaupt und 
der in dem gleichen Zeitraum zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten beziehungs- 
weise als hergestellt in Ansatz gebrachten Alkoholmenge (§. 7), zu berechnen, welcher Theil der 
Alkoholproduktion (siehe c unter 2) zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herstellbar ge- 
wesen wäre, wenn die fragliche Brennerei in dem vorbezeichneten Zeitraum in dem als 
angemessen festgesetzten Umfange beltrieben worden wäre. Die Berechnung hat für jede der 
in der Anlage 1 bezeichneten Klassen von Brennereien nach der für diese besonders angegebenen 
Verhältnißzahl zu erfolgen. 
Eine Mittheilung des Ergebnisses dieser Berechnung an die Brennereibesitzer findet 
nicht statt. - 
S. 11. 
Das im §. 10 vorgezeichnete Verfahren darf nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanz- 
behörde bei solchen kleinen Brennereien (§. 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1887), welche bisher 
kontingentirt gewesen sind, einen regelmäßigen Betrieb jedoch nicht gehabt haben, auch dann angewendet 
werden, wenn die Voraussetzungen des §. 8 nicht gegeben sind. Von der Anhörung vereideter Sach- 
verständiger darf in solchen Fällen abgesehen werden, sofern dieselbe nicht vom Brennereibesitzer be- 
antragt wird. 
S§. 12. 
Bis zum 1. August 1891 haben die Direktiobehörden der obersten Landesfinanzbehörde eine 
Nachweisung nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. 
In Spalte 1 beziehungsweise 2 oder 3 dieser Nachweisung sind in je einer Summe diejenigen 
Mengen reinen Alkohols aufzunehmen, welche 
a) für die Brennereien, über deren Beschwerde, betreffend die Herabsetzung ihrer bisherigen 
Kontingentsproduktion, gemäß §. 2 unter d bis k erst nach Einreichung der Nachweisung 
zu §. 5 endgültig entschieden worden ist, und welche daher in der bezeichneten Nachweisung 
noch nicht enthalten sind, als bisherige durchschnittliche Produktion zu dem niedrigeren 
Verbrauchsabgabesatze in Ansatz zu bringen oder « 
b) von solchen Brennereien, deren Anspruch, ihren Betrieb während der abgelaufenen Kontingents- 
periode als einen unregelmäßigen zu erachten, erst nach Einreichung der Nachweisung zu §. 5 
endgültig abgewiesen ist, und welche daher in der bezeichneten Nachweisung noch nicht ent- 
Hellen ken bisher durchschnittlich zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze herge- 
tellt oder 
) für die als am Kontingent neu betheiligt oder als in der abgelaufenen Kontingentsperiode 
unregelmäßig betrieben anerkannten Brennereien gemäß §. 10 d als fingirte bisherige Durch- 
schnittsproduktion zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze in Rechnung zu stellen sind. 
Die auf die Veranlagung der einzelnen Brennereien bezüglichen Arbeiten sind so zu fördern, 
daß vor dem 1. August 1891 thunlichst für alle in der Nachweisung zu §. 5 noch nicht enthaltenen 
Anlage 3.
	        
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