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des Arlikels „Essenzen“ und #im zweiten Absatze des Artikels „Extrakte“ ist die statistische
Nummer „/60/“ durch
„4 “
zu ersetzen und folgende statistische Anmerkung hinzuzufügen:
„* in Fässern /6054], in Flaschen (Soge“.
Ferner ist in Ziffer 2 der Artikel „Arac“, „Cognac“, „Franzbranntwein“ und „Rum“" die
statistische Nummer „/Saos““ abzuändern in
„76%%%“
und in der statistischen Ammerkung zu Ziffer 2 des Artikels „Branntweine“ am Schlusse hinter dem
Worte „Branntwein“ an Stelle der Nr. „/6o%“ folgender Zusatz zu machen:
„ in Fässern (Scoxas, in Flaschen /Sogs.“
Die Anmerkung zu dem Artikel „Baryt“ erhält im Eingange folgende Fassung:
„Natürlicher schwefelsaurer Baryt kommt in glänzend weißen, dem Alabaster ähnlichen Stücken und
im gemahlenen Zustande als weißes Pulver, künstlicher schwefelsaurer Baryt gewöhnlich in Form eines
Teiges aus schneeweißem Pulver im Handel vor.
Ersterer giebt im gemahlenen Zustande eine etwas weniger plastische Masse als letzterer und läßt
unter dem Mikroskop bei 300 bis 400 facher Vergrößerung neben feinen Körnern mehr oder weniger zahl-
reiche, ganz bedeutend größere Krystallbruchstücke erkennen, während der reine künstliche schwefelsaure Baryt
sich als ein ganz homogenes Krystallmehl feinsten Kornes darstellt, wenn die mit einem Tropfen Wasser
angeriebene Probe stark verdünnt auf dem Deckgläschen des Objekt-Trägers gleichmäßig ausgebreitet wird.
Natürlicher kohlensaurer Baryt (u. s. w. wie bisher).“
In den Artikeln „Bier“, „Ingberbier“, „Kofent“ und „Meth“, sowie im ersten Absatze des Artikels
„Malzextrakt“ ist die statistische Nummer „/502/“ durch
v“
zu ersetzen und folgende statistische Anmerkung hinzuzufügen:
„a in Fässern (ücoza), in Flaschen /6#0###%“.
Der Anmerkung 1 zum Artikel „Bindfaden“ ist am Schlusse folgende Bestimmung anzufügen:
„Wegen der Unterscheidung zwischen Bindfaden einer- und Seilen, Tauen und Stricken andererseits
s. die Anmerkung 2 zu Seilerwaaren.“
Hinter „Buttermilch“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel aufzunehmen:
„Butzenscheiben wie Kathedralglllsss HDgch/ 10 42 br. 24 J“
Dem Artikel „Dachglas“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen:
„Anmerkung. Als Dachglas sind nur einfache rauhe, geschuppte oder kannelirte Gußplatten aus Glas ohne
bestimmt ausgeprägtes Muster zu behandeln. Gußplatten mit ausgeprägtem Muster, wozu auch die
mit Diagonalrippen versehenen kannelirten gehören, unterliegen der Verzollung als gemustertes Tafelglas
nach Nr. 10 d 2.“ .
Dem Artikel „Fächer“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen:
„Anmerkung. Als Fächer sind nur die zum Toilettengebrauch dienenden Handfächer zu behandeln. Fächer-
förmige Ofen= und Kaminvorsetzer, sowie fächerförmige Gegenstände für den Zimmerschmuck 2c. sind von
dieser Behandlung ausgeschlossen und nach Beschaffenheit des Materials zu verzollen.“
Der Artikel „Faßbodentheile“ erhält folgende Fassung:
„Faßbodentheile aus Holz, ungefärbte:
1. durch Spalten hergestellte wie Faßdauben.
2. andere wie Bretter.“
Im Artikel „Faßdauben“ ist der erste Satz der Anmerkung („Als Faßdauben sind nur die zur Her-
stellung des Gefäßumfangs dienenden Hölzer, nicht aber die Faßbodentheile zu behandeln“) zu streichen,
dagegen aber vor der Anmerkung folgender Hinweis aufzgunehmen:
„S. dagegen Faßbodentheile."“
In der Anmerkung a zur Ziffer 1 des Artikels „Glas und Glaswaaren“ ist sowohl in Zeile 1 als
auch in Zeile 4 das Wort „Glas“ durch
„Hohlglas“
zu ersetzen.
Am Schlusse der Ziffer 2 a desselben Artikels ist der Himveis wie folgt zu ergänzen:
„S. auch Glasröhren und Glasstängelchen, sowie die Anmerkung zu Dachglas.“