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3. Zoll= und Stener-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. d. Mts. beschlossen, die nachstehend abgedruckten Vor-
—schriften, betreffend die Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbsanstalten, in denen unter
steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf, mit der Maßgabe zu genehmigen
daß nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde für die seit der Geltung des Regulativs
in den Reinigungsanstalten stattgehabten Bestandsaufnahmen nachträglich eine Umrechnung des
Schwundes nach Prozenten der verarbeiteten Menge reinen Alkohols erfolgen und der glaub-
haft nachgewiesene Schwundverlust bis zur Höhe von 2½ Prozent außer Steueranspruch ge-
lassen, in denjenigen Fällen aber, in welchen eine Umrechnung des Schwundes nach Pro-
zenten der verarbeiteten Menge reinen Alkohols nicht mehr thunlich ist, eine entsprechende
Schwundvergütung bis zur Höhe von 2½ Prozent der jeweilig neu angeschriebenen Brannt-
weinmengen durch die oberste Landes-Finanzbehörde bewilligt werden darf.
Berlin, den 14. Juli 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Vorschriften,
betreffend
die Aeuderung und Ergäuzung des Regulativs für Gewerbsaustalten, in deuen unter steuer-
licher Kontrole steheuder Branntwein gereinigt werden darf.
Hinter §. 9 sind unter Streichung der jetzigen §§. 10 und 11 beziehungsweise der Anlage I 3
folgende Paragraphen einzuschalten:
.9 a.
Ungereinigter Branntwein darf aus der Gewerbsanstalt nicht ausgeführt werden.
Besitzer von unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein-Reinigungsanstalten, welche mit
ungereinigtem Branntwein handeln wollen, haben denselben unter steuerlichem Mitverschluß zu lagern. Ob
ausnahmsweise die Entnahme einer Post ungereinigten Branntweins aus der Reinigungsanstalt aus
besonderen Gründen erfolgen darf, bleibt von der Bestimmung der Direktivbehörde abhängig.
Branntwein, welcher in der Reinigungsanstalt nur einen Filtrations-, keinen Destillationsprozeß
durchgemacht hat, ist als ungereinigter zu behandeln.
Ausnahmsweise darf jedoch Branntwein, welcher nur der Filtration unterzogen worden ist, in
solchen Reinigungsanstalten als gereinigter behandelt werden, welche schon zeither Branntwein im Wege
der Filtration ohne Destillation gereinigt haben. Die näheren Bestimmungen hierüber sind für jede
einzelne betheiligte Gewerbsanstalt von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffen. Auf nur filtrirten
Branntwein finden die Vorschriften im §. 11 a keine Anwendung.
In den Anmeldungen und Abmeldungen ist seitens des Inhabers der Gewerbsanstalt stets aus-
drücklich anzugeben, ob der angemeldete Branntwein „ungereinigter“, beziehungsweise der abgemeldete
„gereinigter“ ist.
8. 9b.
· Die Bestimmung, daß Branntwein, welcher behufs der Ausfuhr oder der steuerfreien Verab—
folgung zu gewerblichen u. s. w. Zwecken unter Inanspruchnahme einer Steuervergütung oder eines Ver-
brauchs-Abgabenerlasses zur steuerlichen Abfertigung gestellt wird, einen Fuselölgehalt von nicht mehr
als 2 Gewichtsprozent der in dem Branntwein enthaltenen Menge reinen Alkohols besitzen darf, findet
auf Reinigungsanstalten gleichfalls Anwendung.