Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

6.  Das  Verwaltungerecht.  1159

zu  erklären,  während  doch,  so  lange  man  sich  eben  auf  dem  Boden  einer  abstrakttheoretischen
  Betrachtungsweise  bewegt,  Nichts  transcendent,  sondern  Alles  immanent
ist.  Wiederum  hat  eine  derartige  Deduktion  den  Römern  vollständig  sern  gelegen.

Schließlich  wird  dies  übrigens  in  Bezug  auf  unsere  Frage  insofern  anerkannt,
als  selbst  die  unerschrockensten  Vertreter  des  Nechtesseat  sich  scheuen,  alle  Konsequenzen
  ihres  Prinzips  zu  ziehen;  insbesondere  erheb  kein  Einziger  die  Forderung,
5  die  Verwaltung  jedes  Vorgehen,  wo  sie  in  die  Rechtssphäre  des  Einzelnen  ein-Pest
  ,  bereits  vorher  legalisiren  lassen  müsse,  eine  Forderung,  welche  bei  völliger

leichstellung  des  Staats  mit  dem  Einzelnen  sich  von  selbst  verstehen  würde;  vielmehr
  herrscht  allgemeine  Ueberrinstimmung  darüber,  das  die  bei  Privaten  jedenfalls
unstatthafte  Eigenmacht  der  Verwaltung  zu  gewähren  sei.

Es  sind  solgende  Erwägungen  praktischer  Natur,  welche  der  Verwirklichung  des
Rechtsstaats  in  jenem  Sinne  sich  entgegenstellen.

Erstens  find  die  Richter  auch  bei  der  sorgfältigsten  und  umfaffendsten  Vorbildung
  nicht  im  Stande,  neben  dem  Privat=  und  Strafrecht  auch  das  ganze  Gebiet
der  Verwaltungsgesetgehung  vollständig  zu  beherrschen,  während  für  die  Verwaltungsbehörden
  die  Anwendung  derselben  in  täglicher  Uebung  Lebensaufgabe  ist.  „Unsere
Rechtsverständigen“,  sagt  neuerdings  Gneist,  unter  Bezugnahme  auf  dies  Argument,

„pflegen  darauf  mit  einer  gewissen  Empfindlichkeit  zu  antworten;  während  doch
felbst  die  Englischen  Juristen  anerkennen,  daß  die  tägliche  Beschäftigung  mit  dem
Privat-  und  Strafrecht  nicht  die  nöthige  praktische  Anschauung  von  den  schweren,
hier  in  Frage  kommenden  Verhältnissen  giebt.  Im  Englischen  Unterhause  hat  seiner
Zeit  der  Sprecher  Onslow  dieser  Wahrheit  einen  sehr  starken  Ausdruck  gegeben.
Unfere  Juristen  pflegen  auch  die  Mangelhastigkeit  und  Unficherheit  dieser  Entscheidungen
  anzuerkennen,  wenn  man  ihnen  wirkliche  Eutscheidungen  unserer  Appellationsgerichtr
  und  unseres  Obertribunals  in  Fragen  des  Verwaltungerechts  vorlegt.  Mehr
als  jede  andere  Rechtspraxis  setzt  diese  eine  zusammenhängende  Kenntniß  und  eine
gewohnhritsmäßige  Uebung  voraus.“  Es  gilt  das  für  jede  Zeit;  es  gilt  aber  in
erhöhtem  Maße  für  eine  Zeit,  in  der  die  Verwaltungsgesetzgebung,  und  zwar  keineswegs
  blos  die  Gesetzgebung  Über  die  Behördenorganisation  in  einem  lufse  sich  befindet,
  wie  wohl  noch  zu  keiner  andern  Zeit,  so  daß  es  selbst  ür  Denjenigen,  der
sich  das  Studium  der  modernen  Gesetzgebung  zur  Lebensaufgabe  gemacht  hat,  schwer
ist,  derselben  überall  hin  und  schuell  zu  folgen.

Zweitens  ist  in  den  weit  meisten  Streitfällen,  die  bei  Handhabung  der  Verwaltung
  entstehen,  weniger  die  Rechtsfrage,  als  die  Thatfrage  streitig.  Wenn  es
sich  darum  handelt,  ob  Anlaß  zu  einer  Armenpflege  im  konkreten  Falle  vorliege,
ob  ein  Landarmenverband  einem  Ortsarmenverbande  Hülfe  zu  leisten  habe,  ob  das
zu  einer  Konzessionsertheilung  vorausgesetzte  Bedürfniß  vorliege,  ob  die  zu  einer
Konzeffionserthrilung  nothwendige  Zuverlässigkeit  vorhanden  sei,  ob  ein  öffentlicher
Weg  gesperrt,  in  welchem  Maße  derselbe  benutzt  werden  solle,  ob  ein  Grundstück
deichpflichtig  sei  und  zu  welchem  Betrage  daffelbe  an  der  Deichlast  zu  partizipiren
habe,  ob  die  Vorfluth  genügend  beschafft  sei,  ob  ein  Hausirschein  eine  gewisse  Art
von  Waaren  umfsaffe,  ob  eine  Wohnungs=  oder  Kelleranlage  für  gesundheitsgesährlich
  zu  erachten,  ob  die  Einquartierungslast  richtig  vertheilt,  die  verschiedenen  Steuern
richtig  eingeschätzt  seien,  ob  die  Militärpflicht  nach  Eintritt  und  Dauer  gehörig  be-Miesen
  sei,  —  so  find  allerdings  in  allen  solchen  Fällen  Gesetze  anzuwenden,  und  es
ist  außerdem  theoretisch  zweifellos,  daß  an  sich  der  Richter  auf  Grund  eines  ausführlichen
  Beweisverfahrrns  und  unter  Zuziehung  technischer  Sachverständiger  zu  einer
Beurtheilung  des  Sachverhalts,  also  zu  einem  Urtheil  über  das  Vorhandensein  der
Armuth,  über  die  richtige  Bonitirung  eines  Grundstücke  gelangen  würde,  wie  er
auch  in  anderen  Prozessen,  etwa  des  Handels=  und  Wechfelrechts,  sernliegende  Lebensund
  Vertehrsverhältnisse  in  den  Kreis  seiner  Erwägungen  ziehen  muß.  Indessen
ist  doch  unbesangenerweisce  nicht  zu  verkennen,  daß  die  leichte  und  fichere  Beurtheilung