6. Das Verwaltungerecht. 1159
zu erklären, während doch, so lange man sich eben auf dem Boden einer abstrakttheoretischen
Betrachtungsweise bewegt, Nichts transcendent, sondern Alles immanent
ist. Wiederum hat eine derartige Deduktion den Römern vollständig sern gelegen.
Schließlich wird dies übrigens in Bezug auf unsere Frage insofern anerkannt,
als selbst die unerschrockensten Vertreter des Nechtesseat sich scheuen, alle Konsequenzen
ihres Prinzips zu ziehen; insbesondere erheb kein Einziger die Forderung,
5 die Verwaltung jedes Vorgehen, wo sie in die Rechtssphäre des Einzelnen ein-Pest
, bereits vorher legalisiren lassen müsse, eine Forderung, welche bei völliger
leichstellung des Staats mit dem Einzelnen sich von selbst verstehen würde; vielmehr
herrscht allgemeine Ueberrinstimmung darüber, das die bei Privaten jedenfalls
unstatthafte Eigenmacht der Verwaltung zu gewähren sei.
Es sind solgende Erwägungen praktischer Natur, welche der Verwirklichung des
Rechtsstaats in jenem Sinne sich entgegenstellen.
Erstens find die Richter auch bei der sorgfältigsten und umfaffendsten Vorbildung
nicht im Stande, neben dem Privat= und Strafrecht auch das ganze Gebiet
der Verwaltungsgesetgehung vollständig zu beherrschen, während für die Verwaltungsbehörden
die Anwendung derselben in täglicher Uebung Lebensaufgabe ist. „Unsere
Rechtsverständigen“, sagt neuerdings Gneist, unter Bezugnahme auf dies Argument,
„pflegen darauf mit einer gewissen Empfindlichkeit zu antworten; während doch
felbst die Englischen Juristen anerkennen, daß die tägliche Beschäftigung mit dem
Privat- und Strafrecht nicht die nöthige praktische Anschauung von den schweren,
hier in Frage kommenden Verhältnissen giebt. Im Englischen Unterhause hat seiner
Zeit der Sprecher Onslow dieser Wahrheit einen sehr starken Ausdruck gegeben.
Unfere Juristen pflegen auch die Mangelhastigkeit und Unficherheit dieser Entscheidungen
anzuerkennen, wenn man ihnen wirkliche Eutscheidungen unserer Appellationsgerichtr
und unseres Obertribunals in Fragen des Verwaltungerechts vorlegt. Mehr
als jede andere Rechtspraxis setzt diese eine zusammenhängende Kenntniß und eine
gewohnhritsmäßige Uebung voraus.“ Es gilt das für jede Zeit; es gilt aber in
erhöhtem Maße für eine Zeit, in der die Verwaltungsgesetzgebung, und zwar keineswegs
blos die Gesetzgebung Über die Behördenorganisation in einem lufse sich befindet,
wie wohl noch zu keiner andern Zeit, so daß es selbst ür Denjenigen, der
sich das Studium der modernen Gesetzgebung zur Lebensaufgabe gemacht hat, schwer
ist, derselben überall hin und schuell zu folgen.
Zweitens ist in den weit meisten Streitfällen, die bei Handhabung der Verwaltung
entstehen, weniger die Rechtsfrage, als die Thatfrage streitig. Wenn es
sich darum handelt, ob Anlaß zu einer Armenpflege im konkreten Falle vorliege,
ob ein Landarmenverband einem Ortsarmenverbande Hülfe zu leisten habe, ob das
zu einer Konzessionsertheilung vorausgesetzte Bedürfniß vorliege, ob die zu einer
Konzeffionserthrilung nothwendige Zuverlässigkeit vorhanden sei, ob ein öffentlicher
Weg gesperrt, in welchem Maße derselbe benutzt werden solle, ob ein Grundstück
deichpflichtig sei und zu welchem Betrage daffelbe an der Deichlast zu partizipiren
habe, ob die Vorfluth genügend beschafft sei, ob ein Hausirschein eine gewisse Art
von Waaren umfsaffe, ob eine Wohnungs= oder Kelleranlage für gesundheitsgesährlich
zu erachten, ob die Einquartierungslast richtig vertheilt, die verschiedenen Steuern
richtig eingeschätzt seien, ob die Militärpflicht nach Eintritt und Dauer gehörig be-Miesen
sei, — so find allerdings in allen solchen Fällen Gesetze anzuwenden, und es
ist außerdem theoretisch zweifellos, daß an sich der Richter auf Grund eines ausführlichen
Beweisverfahrrns und unter Zuziehung technischer Sachverständiger zu einer
Beurtheilung des Sachverhalts, also zu einem Urtheil über das Vorhandensein der
Armuth, über die richtige Bonitirung eines Grundstücke gelangen würde, wie er
auch in anderen Prozessen, etwa des Handels= und Wechfelrechts, sernliegende Lebensund
Vertehrsverhältnisse in den Kreis seiner Erwägungen ziehen muß. Indessen
ist doch unbesangenerweisce nicht zu verkennen, daß die leichte und fichere Beurtheilung